Diskussionen um eine Verkürzung der Quarantänedauer – Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung

von Martin Biebl, veröffentlicht am 10.09.2020
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtCorona|2926 Aufrufe

Zahlreiche Gesundheitspolitiker fordern eine Verkürzung der Quarantänezeit auf fünf Tage. Auslöser dieser Debatte ist eine (wohl missverstandene) Äußerung von Christian Drosten in einem Beitrag in der Zeit. Auch wenn Drosten seine Äußerungen zwischenzeitlich konkretisiert hat, ist die Debatte dadurch nicht verstummt. So forderte beispielsweise Gesundheitspolitiker Karl Lauterbach von der SPD eine Verkürzung der Quarantänezeit auf fünf Tage, weil dies nach seiner Ansicht eine höhere Akzeptanz der Maßnahmen zur Folge hätte.

Sofern es mit Blick auf den Gesundheitsschutz und die Pandemieprävention vertretbar ist, dürfte eine Verkürzung der Quarantänedauer sicherlich im Interesse aller (potentiell) betroffenen Personen liegen. Rückkehrer aus Risikogebieten könnten dann schneller an den Arbeitsplatz zurückkehren, Kinder könnten schneller wieder zur Schule gehen. Insgesamt dürfte sich eine kürzere Quarantänedauer daher durchaus positiv auf den Wirtschaftsstandort Deutschland auswirken.

Offen ist allerdings, wie sich eine verkürzte Quarantänedauer auf die Frage der Entgeltfortzahlung im Bereich des § 616 BGB auswirkt. Bei einer aktuellen Quarantänedauer von 14 Tagen geht die wohl überwiegende Ansicht davon aus, dass es sich bei diesem Zeitraum nicht mehr um eine gem. § 616 BGB geforderte "vorübergehende Verhinderung" handelt. Die Folge ist, dass § 616 BGB den Arbeitgeber bei einer 14-tägigen Quarantänedauer nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet und daher die Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz angewendet werden können. Der Arbeitgeber muss dann zwar finanziell in Vorleistung gehen, kann sich die an den Arbeitnehmer gezahlte Entschädigung aber von der Behörde zurückholen. Bei einer verkürzten Quarantänedauer dürfte die Diskussion um das Verhältnis von § 616 BGB zu den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes neu entfacht werden. Bei einer lediglich 5-tägigen Dauer der Quarantäne könnten Gesundheitsämter wieder auf die Idee kommen, dass es sich um einen Fall der vorübergehenden Verhinderung handelt und dass in diesem Fall der Arbeitgeber gem. § 616 BGB zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist. Mit dieser Argumentation könnten sich Gesundheitsämter bei der Frage nach Entschädigungsansprüchen "wegducken". Arbeitgeber würden auf den Kosten sitzen bleiben.

Sollte die Quarantänedauer daher verkürzt werden, muss die Politik auch an eine Regelung für diese Frage denken.

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