Kein Verkehrsrecht, aber wichtig: Nutzung einer Ausweiskopie kann § 281 StPO erfüllen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.09.2020
Rechtsgebiete: Strafrecht1|2849 Aufrufe

Heute wildere ich mal im Bereich des allgemeinen Strafrechts. Es geht um die Nutzung von Kopien von Ausweisen. Dazu gibt es eine neue Leitsatzentscheidung des BGH aus dem Bereich des Internets. Leitsatz:

Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische
Übersendung des Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann ein Ausweispapier im Sinne von § 281
Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden (Aufgabe von BGHSt 20, 17)

Nachfolgend die Entscheidung im Volltext mit einigen von mir vorgenommenen Fettungen:

 

 

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 6. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Fälschung
beweiserheblicher Daten im Fall 38 entfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den
Adhäsionsklägern hierdurch im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird verworfen.

 

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 38 Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, in neun Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten, in drei Fällen in Tateinheit mit
Missbrauch von Ausweispapieren, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Ausweispapieren und in einem weiteren Fall in
Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten
verurteilt, eine Einziehungsentscheidung und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die mit der allgemeinen Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im
Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

 

I.
Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:

1. Der mittel- und wohnungslose einschlägig vorbestrafte Angeklagte
mietete sich Anfang 2017 in einem H. Luxushotel ein. Um sich das dafür notwendige Geld zu beschaffen und weil er Gefallen an einem luxuriösen
Lebensstil gefunden hatte, beging er ab Januar 2017 zahlreiche Straftaten.
In einem ersten Tatkomplex (Fälle 1 bis 26) bot er über das Internet
Luxusgüter – zumeist hochwertige Armbanduhren – zum Kauf an, obwohl er
diese weder liefern konnte noch wollte. Im Vertrauen auf seine falschen Versprechen überwiesen zahlreiche Käufer den vereinbarten Kaufpreis vorab, erhielten jedoch nicht den gekauften Gegenstand (gewertet als Betrug in 26 Fällen). In einigen dieser Fälle hatte der Angeklagte kurz zuvor auf OnlineVerkaufsplattformen einen Account auf nicht existierende Personen unter Angabe fingierter Kontaktdaten angelegt oder trat bei den Verkaufsverhandlungen
unter falschem Namen auf, um über seine Identität zu täuschen (gewertet als
tateinheitliche Fälschung beweiserheblicher Daten).
In einem zweiten Tatkomplex (Fälle 27 bis 38) schloss er mit der Telekom eine Reihe von Mobilfunk-Rahmenverträgen mit einer Laufzeit von 24 Monaten ab und spiegelte dabei wahrheitswidrig vor, die Verträge würden nach
Vertragsschluss von zahlungsfähigen und -willigen Dritten übernommen. Selbst
zahlungswillig oder -fähig war er nicht. In diesem Zusammenhang legte er Mitarbeitern der Telekom gefälschte Dokumente und Kopien von gefälschten Dokumenten vor und fälschte Unterschriften. Er erhielt zahlreiche hochwertige
Mobiltelefone, ohne dass der Telekom ein entsprechender Gegenwert zufloss.
Bei einer Durchsuchung wurden in dem vom Angeklagten genutzten Hotelzimmer diverse für seine Taten genutzte, teils gefälschte Identitätsdokumente gefunden.
2. Soweit ein tateinheitlicher Schuldspruch wegen Missbrauchs von
Ausweispapieren erfolgt ist, hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen:
a) Am 28. Mai 2017 trat der Angeklagte auf dem Online-Markt „Uhrforum“
unter dem Namen „ M. “ auf und übersandte im Rahmen von Verkaufsgesprächen über eine Herrenarmbanduhr „Rolex Submariner“ an den Kaufinteressenten die elektronische Datei des Personalausweises von M. , um
über seine Identität zu täuschen. M. hatte seinen Ausweis einige
Monate zuvor verloren; wie der Angeklagte in den Besitz des Ausweises kam,
ließ sich nicht aufklären
. Der Geschädigte überwies an den Angeklagten
7.800 Euro (Fall 6).
b) Am 13. Januar 2018 trat der Angeklagte gegenüber einem Kaufinteressenten als „ S. “ auf und übersandte zur Täuschung über seine
Identität eine digitale Lichtbilddatei des Personalausweises von S.
 
, woraufhin ihm der Käufer 6.750 Euro für eine Herrenarmbanduhr „Rolex
Submariner“ überwies. S. hatte dem Angeklagten rund zwei
Monate zuvor im Rahmen von Verkaufsverhandlungen eine digitale Lichtbilddatei seines Ausweises übersandt (Fall 23).

c) Am 7. Februar 2018 trat der Angeklagte gegenüber einem weiteren
Kaufinteressenten wiederum als „ S. “ auf und übersandte zur
Täuschung über seine Identität eine digitale Lichtbilddatei des Personalausweises von S.
, woraufhin ihm der Käufer 3.500 Euro für eine
Herrenarmbanduhr „Rolex Submariner“ überwies (Fall 25).

d) Mit Rahmenvertrag vom 8. Mai 2018 erhielt der Angeklagte von der
Telekom fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar
zahlte. Später reichte er fünf Übernahmeverträge ein, die angeblich von
„ C. “, tatsächlich aber vom Angeklagten unterschrieben waren.
Dabei legte er ohne dessen Wissen und Billigung die Kopie einer echten rumänischen Identitätskarte des C. vor (Fall 37).

e) Mit Rahmenvertrag vom 11. Mai 2018 erhielt der Angeklagte von der
Telekom fünf iPhone X im Wert von 5.749,75 Euro, für die er 999,75 Euro in bar
zahlte. Später reichte er fünf Übernahmeverträge online ein, die angeblich von
„ S. “, tatsächlich aber von ihm unterschrieben worden waren. Neben
einer gefälschten Meldebestätigung übersandte er online ohne Wissen und Billigung des Betroffenen eine Bilddatei der echten rumänischen Identitätskarte
von
 S. (Fall 38).

II.
Die Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen tragen die auf einer rechtsfehlerfreien
Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen den Schuldspruch. Auch die
Rechtsfolgenentscheidungen weisen keinen den Angeklagten beschwerenden
Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Ausweispapieren ist rechtsfehlerfrei. Der Angeklagte hat in allen fünf Fällen jeweils
zur Täuschung über seine Identität
(vgl. hierzu BGH, Urteile vom 5. April 1961
– 2 StR 71/61, BGHSt 16, 33, 34; vom 15. November 1968 – 4 StR 190/68, bei
Dallinger, MDR 1969, 360; vom 3. November 1981 – 5 StR 435/81) ein für einen anderen ausgestelltes echtes Ausweispapier gebraucht, um einen Vertragspartner zu einem rechtserheblichen Verhalten zu veranlassen.
a) Der Begriff des Gebrauchens ist nach Auffassung des Senats in § 281
Abs. 1 Satz 1 StGB wie in § 267 Abs. 1 StGB auszulegen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht von einer Urkunde Gebrauch,
wer dem zu täuschenden Gegenüber die sinnliche Wahrnehmung der Urkunde
ermöglicht (vgl. nur BGH, Urteile vom 20. März 1951 – 2 StR 38/51, BGHSt 1,
117, 120; vom 11. Dezember 1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21.
Dezember 1988 – 2 StR 613/88, BGHSt 36, 64, 65; vgl. bereits RGSt 41, 144,
146 f.; 66, 298, 312 f.). Dies kann nicht nur durch Vorlage der Urkunde selbst,
sondern auch dadurch geschehen, dass der Täter dem zu Täuschenden eine
Fotokopie oder ein Lichtbild einer – in dieser Weise körperlich tatsächlich vorhandenen – Urkunde zugänglich macht, denn hierdurch wird die sinnliche
Wahrnehmung der abgebildeten Urkunde selbst ermöglicht
(st. Rspr., vgl. nur
BGH, Urteile vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291, 292; vom
11. Mai 1971 – 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142; vom 23. September 2015 –
2 StR 434/14, NJW 2016, 884, 886; Beschluss vom 2. Mai 2001 – 2 StR
149/01, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Gebrauchmachen 4; vgl. bereits RGSt 69,
228). Auch durch Vorlage der Kopie oder durch elektronische Übersendung des
Bildes eines echten Ausweises zur Identitätstäuschung kann deshalb ein Ausweispapier im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht werden.

b) Nach diesen Maßstäben erfüllen die Übersendung einer Lichtbilddatei
(Fälle 1 bis 3 und 5) und die Vorlage der Kopie eines echten Ausweises (Fall 4)
jeweils die Alternative des Gebrauchens.
Die übrigen Voraussetzungen von
§ 281 Abs. 1 Satz 1 StGB sind in diesen Fällen ebenfalls erfüllt.
c) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch abweichende Rechtsprechung anderer Senate gehindert.
Zwar hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Jahr 1964 entschieden, dass ein Gebrauchen im Sinne von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB nur
durch Vorlage des Originals erfolgen kann (BGH, Urteil vom 4. September 1964
– 4 StR 324/64, BGHSt 20, 17). Auf die Anfrage des Senats nach § 132 Abs. 3
Satz 1 GVG, ob er an dieser Auffassung festhält (vgl. Beschluss vom 8. Mai
2019 – 5 StR 146/19), hat der 4. Strafsenat entschieden, dass er unter Aufgabe
abweichender Rechtsprechung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats
folgt (Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 4 ARs 14/19). Die übrigen mit der
Anfrage befassten Strafsenate haben erklärt, dass eigene Rechtsprechung der
beabsichtigten Entscheidung nicht entgegensteht (1. Strafsenat, Beschluss vom
3. September 2019 – 1 ARs 13/19, 2. Strafsenat, Beschluss vom
13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19, 3. Strafsenat, Beschluss vom 2. Oktober 2019
– 3 ARs 14/19). Von einer – das Verfahren weiter verzögernden – Befragung
des zum 15. Februar 2020 neu eingerichteten 6. Strafsenats hat der Senat ab15
gesehen, weil dessen bislang noch übersichtliche Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung ersichtlich nicht entgegensteht.

d) Der Senat hält an seiner gemäß Beschluss vom 8. Mai 2019
(5 StR 146/19) beabsichtigten Entscheidung ungeachtet der vom 2. Strafsenat
(aaO) und im Schrifttum (vgl. Erb, JR 2020, 450; Dehne-Niemann, HRRS 2019,
405, 407) erhobenen Einwände fest
(im Sinne der bisherigen Rechtsprechung
auch die h.L., vgl. LK-StGB/Zieschang, 12. Aufl., § 281 Rn. 9; Schönke/Schröder/ Heine/Schuster, 30. Aufl., § 281 Rn. 5; MüKo-StGB/Erb, 3. Aufl., §
281 Rn. 8; NK-StGB/Puppe/Schumann, 5. Aufl., § 281 Rn. 7; SSW-StGB/Wittig,
4. Aufl., § 281 Rn. 6; Lackner/Kühl/Heger, 29. Aufl., § 281 Rn. 3;
Matt/Renzikowski/Maier, StGB, 2. Aufl., § 281 Rn. 5; AnwK-StGB/Krell, 3. Aufl.,
§ 281 Rn. 5; Hecker GA 1997, 525, 535 f.; Preuß, JA 2013, 433, 436; aA Putzke/Prechtl, ZJS 2019, 522, 524; BeckOK StGB/Weidemann, 46. Ed., § 281 Rn.
6.2). Hierfür sind folgende Gründe maßgebend:

aa) Aus dem Wortlaut von § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt sich keine
Einschränkung der Tathandlung auf besondere Formen des Gebrauchs eines
Ausweispapiers. Wie bereits das Reichsgericht – und ihm folgend der Bundesgerichtshof – überzeugend herausgearbeitet hat, gebraucht eine Urkunde, wer
deren sinnliche Wahrnehmung ermöglicht, also die Urkunde zur Kenntnis der zu
täuschenden Person bringt (RGSt 41, 144, 146 f.; 66, 298, 312 f.; BGH, Urteile
vom 20. März 1951 – 2 StR 38/51, BGHSt 1, 117, 120; vom 11. Dezember 1951
– 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; vom 21. Dezember 1988 – 2 StR 613/88,
BGHSt 36, 64, 65). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kann dies auch
vermittelt wie etwa durch Vorlage eines Abbildes geschehen, denn dass die
Urkunde unmittelbar dem zu Täuschenden in die Hand gegeben werden muss,
setzt der Begriff des Gebrauchens als solcher nicht voraus (vgl. RGSt 69, 228,
230 f.; BGH, Urteile vom 30. November 1953 – 1 StR 318/53, BGHSt 5, 291,
292; vom 11. Mai 1971 – 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140, 142).
Eine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Auslegung der
Tathandlung lässt sich nicht lediglich am Tatobjekt festmachen (vgl. demgegenüber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19). Die Unterschiede hinsichtlich des Tatobjekts machen lediglich verständlich, weshalb
von § 281 Abs. 1 StGB auch das Überlassen eines Ausweispapiers an einen
anderen erfasst wird (vgl. 2. Strafsenat, aaO). Schon das Gesetz macht damit
deutlich, dass bereits der Zuordnung eines Ausweispapiers zum berechtigten
Inhaber ein hoher Stellenwert zum Schutz des Rechtsverkehrs zukommt.
Soweit sich die in der Literatur erhobenen Einwände ganz grundsätzlich
gegen eine auch mittelbare Formen der Wahrnehmungsverschaffung erfassende Auslegung des Begriffs „gebrauchen“ in § 267 Abs. 1 StGB richten und aus
diesem Grund eine Änderung der Rechtsprechung zu § 281 Abs. 1 StGB abgelehnt wird (vgl. nur Erb, JR 2020, 450), vermag der Senat dem angesichts des
abweichenden Ansatzes der Rechtsprechung schon im Ausgangspunkt nicht zu
folgen.

bb) Nach der Gesetzessystematik und dem Willen des Gesetzgebers ist
der Begriff „gebraucht“ in § 281 Abs. 1 Satz 1 StGB wie in § 267 Abs. 1 StGB
auszulegen.
Die gleichlautende Verwendung desselben Begriffs in zwei Strafnormen
im selben Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs spricht dafür,
dass der Begriff in beiden Tatbeständen gleich ausgelegt werden muss (vgl.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 4 ARs 14/19). Zudem führt es – wie
der 4. Strafsenat im Einzelnen dargelegt hat (aaO) – zu schwer verständlichen
Wertungswidersprüchen, wenn die Tathandlung des Gebrauchens in § 267
Abs. 1 und § 281 Abs. 1 StGB bezogen auf Kopien echter oder verfälschter
Ausweise bzw. Ausweisersatzpapiere unterschiedlich ausgelegt wird. Eine solche mit dem Wortlaut und der Gesetzessystematik in Einklang stehende Auslegung entspricht auch dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. dazu näher Senat, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5 StR 146/19).

cc) Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck von § 281 StGB gerecht. Dieser dient dem Schutz des Rechtsverkehrs durch Identitätsschutz. Wer
ein für einen anderen ausgestelltes echtes Ausweispapier (oder ein diesem
gleichgestelltes Papier) im Rechtsverkehr zur Täuschung über seine Identität
nutzt, macht sich die besondere Beweiswirkung des Identitätspapiers zunutze.
Dies geschieht nicht nur bei Vorlage des Originals (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 – 2 ARs 228/19), sondern auch bei der vom Rechtsverkehr heutzutage weitgehend akzeptierten Nutzung (digitaler) Kopien. Der
Rechtsverkehr vertraut besonders darauf, dass nur derjenige zum Identitätsnachweis ein amtliches (oder gleichgestelltes) Ausweispapier nutzt, der berechtigter Inhaber ist (vgl. auch § 281 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 StGB). Dieses besondere – von § 267 StGB abweichende – Vertrauen wird ebenfalls beeinträchtigt, wenn der Täter als angeblich berechtigter Inhaber das Ausweispapier eines
anderen durch Übersendung oder Vorlage einer elektronischen Bilddatei oder
einer Kopie nutzt und in dieser Weise über seine Identität in einer Weise
täuscht, die aufgrund der veränderten technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 5
StR 146/19) der Vorlage des Originals nach der Auffassung des Rechtsverkehrs weithin gleichsteht.
Heute ist – auch im Verkehr mit Behörden – ganz weitgehend die elektronische Kommunikation üblich, bei der verbreitet digitale Kopien von Urkunden
verwendet werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 19. Juni 2018 – 4 StR 484/17,
NStZ-RR 2018, 308). Dies betrifft gerade auch die Verwendung von Ausweispapieren, an deren Übermittlung zur Identitätsprüfung der Rechtsverkehr ein
besonderes Interesse hat. Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen,
dass die Art und Weise, in der ein Gegenstand sinnlich wahrnehmbar gemacht
werden kann, von den Hilfsmitteln abhängt, die nach dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft und Technik zur Verfügung stehen (RGSt 69, 228, 230). Die Gefahr des Missbrauchs von Urkunden im Rechtsverkehr durch bildgebende Medien besteht im Zeitalter der Digitalisierung mehr denn je (BGH, Beschluss vom
4. Dezember 2019 – 4 ARs 14/19).
Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen sieht der Senat die
Erwägung, den Schutz des § 281 StGB verdiene angesichts seiner besonderen
Beweiswirkung nur das im Original vorgelegte Ausweispapier, als weitgehend
überholt an. Da seine Auslegung mit dem Wortlaut, der Systematik, dem
Schutzzweck der Norm und dem Willen des historischen Gesetzgebers übereinstimmt, besteht für den Senat kein Anlass, von der gebotenen Vereinheitlichung bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gebrauchen“ im Rahmen
der Urkundendelikte abzusehen und die Klärung dieser Frage etwa dem Gesetzgeber zu überlassen (so aber 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Mai 2020 –
2 ARs 228/19).

 

BGH, Beschl. v. 21.7.2020 - 5 StR 146/19

 

 

 

 

 

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