WEG-Reform: Die Ergebnisse des Rechtsausschusses

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 13.09.2020
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Mittlerweile sind die Ergebnisse des BT-Rechtsausschusses durchgesickert. Überblick zu den wichtigsten Änderungen, soweit bekannt:

  • § 9b: Der Verwalter benötigt für den Abschluss von Grundstückskaufverträgen und Darlehensverträgen einen Beschluss. Der Verwalttungsbeiratsvorsitzende vertritt die Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter. Bewertung: hinnehmbar.
  • § 19: Es gibt grds. einen Anspruch einen auf einen zertifizierten Verwalter. Die Vertragsstrafenregelung wird Gott sei Dank versenkt. Bewertung: gut. Voraussetzungsloser Anspruch auf Verwalter war überfällig. Zertifikat ist wohl der Weg, das BMWi zu umgehen.
  • § 21: In Absatz 2 wird ein neuer Versuch gemacht, zu regeln, wann alle Wohnungseigentümer die Kosten tragen müssen. Bewertung: die neue Regelung hat als Pferdefuß den Begriff "unverhältnismäßige Kosten".
  • § 23: Es kann in Ausnahmefällen schriftliche Mehrheitsbeschlüsse geben. Bewertung: hinnehmbar.
  • § 24: Die Ladungsfrist beträgt nur 3 Wochen. Die Beschluss-Sammlung bleibt wie sie ist. Bewertung: hinnehmbar.
  • § 25: Absatz 5 entfällt. Bewertung: zwingend.
  • § 26: Die Absätze werden anders sortiert. Der Verwaltervertrag endet bei einer Abberufung nach einem halben Jahr automatisch. Von den ersten 3 Absätzen kann nicht abgewichen werden. Bewertung: gut hinnehmbar. Den Verwaltern wird 1/2 Jahr Vergütung geschenkt.
  • § 26a: Der zertifizierte Verwalter - Prüfung IHK - nach Vorgaben einer BMJV-VO kommt 2022. Bewertung: sehr gut hinnehmbar, überfällig.
  • § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG wird ohne Änderung im Kern neu formuliert. Bewertung: gut hinnehmbar.
  • § 28: § 19 Abs. 3 Satz 1 wird der neue Absatz 3. Bewertung: gut.
  • § 29: Der Verwaltungsbeirat überwacht den Verwalter. Bewertung: kaum hinnehmbar. Enormes Haftungsrisiko. Symbolische Gesetzgebung.
  • § 43: Der Verwaltervertrag wird mittelbar als Vertrag zu Gunsten der Wohnungseigentümer anerkannt. Bewertung: sehr gut.
  • § 48: Die Übergangsvorschriften werden angepasst. Bewertung: zwingend.
  • § 49 GKG: Die Rechtsanwälte bekommen bei Beschlussklagen mehr Geld. Bewertung: ein kleiner Anwalts-Sieg. Für die Wohnungseigentümer unnötig.
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1 Kommentar

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Hervorragende Zusammenfassung! Aber die Bewertung zu § 49 GKG bewerte ich als "nicht hinnehmbar". Sie bestärkt leider wieder einmal den Eindruck, den ich als Rechtsanwalt bei Gericht nicht selten vermittelt bekomme: Rechtsanwälte sind eigentlich eh unnötig und kosten nur unnötig Geld. Aber: Für die Parteien eines Gerichtsverfahrens, hier also die Wohnungseigentümer, und auch für das Gerichtsverfahren bzw. für das Gericht, ganz generell für den Rechtsstaat, sind kompetente Rechtsanwälte wichtig. Sie müssen deshalb angemessen bezahlt werden. Wenn Anwälte nicht unterbezahlt, sondern auch künftig in Beschlussanfechtungsverfahren auskömmlich bezahlt werden, ist das auch für die Wohnungseigentümer ein Sieg. Man beachte, welchen Einkommensverlust Rechtsanwälte mit Schwerpunkt WEG-Recht durch die WEG-Reform hinnehmen müssen (vorbehaltlich der noch nicht bekannten Änderungen zu § 49 GKG): im Beschlussanfechtungsverfahren entfällt (auf Beklagtenseite) die Mehrvertretungsgebühr im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren. Das wird beispielsweise beim Verfasser dieses Textes zu einem Einkommensverlust von geschätzt 10-15% führen. Einfach so, ohne dass sich an der Arbeit und der Verantwortung irgendetwas geändert hätte, nur wegen des berühmten "Federstrichs des Gesetzgebers."

Wie würde man wohl eine Kürzung der Richtergehälter um 10-15 % aus Anlass einer WEG-Reform bewerten? Würde man die Milderung dieses Einkommensverlusts als "unnötig für die Wohnungseigentümer" bewerten?

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