BGH: Umgang mit der Sperrfrist bei gesamtstrafenfähiger Sperrfristfestsetzung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.09.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1993 Aufrufe

Diese BGH-Entscheidung war bereits vor 2 Tagen Thema im Blog. Da ging es um Konkurrenzfragen im Rahmen des Tankbetruges. Heute soll ein Blick auf die Sperrfristanordnung nach § 69a StGB geworfen werden. Besonderheit hier war, dass eine gesamtstrafenfähige Voreintragung vorlag, die auch bereits eine Sperre enthielt:

 

Die nach § 69 Abs. 1, § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnete isolierte
Sperrfrist kann dagegen nicht bestehen bleiben. Denn das Landgericht hat nicht
beachtet, dass gegen den Angeklagten im Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom
28. November 2018 bereits eine Sperrfrist bis zum 17. Dezember 2019 angeordnet war und insoweit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 StGB vorliegen.
Bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB hat der
Tatrichter, wenn in der früheren Entscheidung eine noch nicht erledigte Sperre
gemäß § 69a StGB bestimmt war und der Angeklagte erneut wegen einer Straftat verurteilt wird, die seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
belegt, eine neue einheitliche Sperre festzusetzen, die dann die alte Sperre gegenstandslos werden lässt, aber bereits mit der Rechtskraft der früheren Ent-
scheidung zu laufen beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2020 –
4 StR 1/20 Rn. 5; Beschluss vom 27. April 2017 – 2 StR 9/17, StV 2018, 415;
Beschluss vom 19. September 2000 ‒ 4 StR 320/00, NStZ 2001, 245 mwN;
König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 69a StGB
Rn. 12). Danach hätte die Strafkammer eine einheitliche Sperrfrist unter Einbeziehung der Sperre aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom
28. November 2018 festsetzen müssen. Dies wird im zweiten Rechtsgang unter
Beachtung des Verschlechterungsverbots nachzuholen sein.

 

BGH, Beschl. v.  8.7.2020 - 4 StR 72/20

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