GDL in eignen Angelegenheiten: Schlappe in Karlsruhe

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht3|2659 Aufrufe

Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) ist als streitbare Interessenvertretung bekannt. Bislang lag der Fokus dabei auf der Wahrung und Förderung der Interessen ihrer Mitglieder, also der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Dazu gehört auch das von der Arbeitnehmerseite sehr begrüßte Recht auf Teilzeit. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG Anspruch auf Teilzeit, sobald er länger als ein halbes Jahr im Unternehmen ist. Der Arbeitgeber kann die gewünschte Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn „betriebliche Gründe“ entgegenstehen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arbeitsabläufe dadurch stark beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen. Erstaunlich ist, dass die GDL in einem Rechtsstreit mit einer eigenen Mitarbeiterin, deren Teilzeitwunsch die GDL abgelehnt hatte, durch alle Instanzen zog und sogar Verfassungsbeschwerde erhob. Auch beim Bundesverfassungsgericht – wie bereits zuvor bei den Arbeitsgerichten – unterlag die GDL (BVerfG – 3. Kammer des Ersten Senats - - 1 BvR 1902/19, BeckRS 2020, 20436). Befremdlich mutet die Rechtsansicht an, mit der die GDL die Verfassungsbeschwerde begründet hatte. Die GDL hatte nämlich vorgetragen, dass ihre grundgesetzlich geschützte Organisationsfreiheit als Gewerkschaft besonders berücksichtigt werden müsse. Die Gerichte hätten dies bei der Auslegung der Arbeitszeitregelungen übergangen. Weshalb indes Gewerkschaften in diesem Punkt gegenüber sonstigen Unternehmen privilegiert sein sollten, vermochte offenbar auch das BVerfG nicht zu erkennen. Das BVerfG kleidet dies in seinem Nichtannahmebeschluss – freundlich – in folgende Worte:

„Sollte die Beschwerdeführerin überhaupt in Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen sein, könnte ein Eingriff in ihre Berufsausübung mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden. Insoweit zwingt § 8 Abs. 4 TzBfG, wonach einer Verringerung der Arbeitszeit nur zuzustimmen ist, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, die Arbeitsgerichte gerade dazu, gegenläufige Rechtspositionen zu berücksichtigen. Entsprechend werden neben der beschäftigungspolitischen Zielrichtung der Norm sowohl die Belange der Beschäftigten als auch die Belange der Gewerkschaft als Arbeitgeberin berücksichtigt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern grundgesetzliche Anforderungen darüber hinausgehen. Ebenso wenig erschließt sich, dass Bedeutung und Tragweite des Grundrechts bei Anwendung und Auslegung des § 8 Abs. 4 TzBfG verkannt werden sein könnten.“ Auch eine Verletzung eigener Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG schließt das BVerfG aus. Inwiefern die Gewerkschaft durch die Anwendung von § 8 TzBfG auf die bei ihr Beschäftigten in ihrer Organisationsfreiheit beeinträchtigt werde, erschließe sich nicht. Aus der innerorganisatorischen Freiheit folge nicht, von allgemeinen arbeitsrechtlichen Anforderungen befreit zu sein

 

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3 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Stoffels,

zunächst vielen Dank für den kurzen und informativen Beitrag.

Ich möchte Sie lediglich auf einen kleinen Formulierungsfehler hinweisen:

Der Arbeitgeber kann die gewünschte Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn keine „betrieblichen Gründe“ entgegenstehen. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn die Arbeitsabläufe dadurch stark beeinträchtigt würden oder unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen.

Ich denke, das Wort "keine" vor "betrieblichen Gründe" ist fehl am Platze. Der Arbeitgeber kann die Teilzeitarbeit ja gerade nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe dem im Wege stehen, §8 IV S. 1 TzBfG.

Beste Grüße!

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Die GDL hält sich offensichtlich für etwas ganz besonderes, dass sie meint, das allgemeingültige Arbeitsrecht sie nicht für sie gemacht. Die Hybris mancher Gewerkschaften ist bedenklich. Es würde mich auch interessieren, welcher Anwalt so etwas offenbar ernstlich vor dem Bundesverfassungsgericht (und den anderen Gerichten) vertreten hat.

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