Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1851 Aufrufe

Das BVerfG (Beschluss vom 11. August 2020 - 1 BvR 2654/17, BeckRS 2020, 22974) hat im Streit um die Sozialkassen im Baugewerbe entschieden: Der Gesetzgeber durfte demnach das durch mehrere Gerichtsurteile ins Wanken geratene System nachträglich festschreiben.

Zum Hintergrund: Am Bau und in anderen Branchen gibt es durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Sozialkassen, zum Beispiel für die Altersversorgung. Die dies regelnden Tarifverträge wurden gewöhnlich durch das Bundesarbeitsministerium für allgemeinverbindlich erklärt. Damit gilt er nicht nur für die Tarifparteien und ihre Mitglieder, sondern auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber. Auch diese sind also beitragspflichtig. Wegen formaler Mängel hatte das BAG 2016 und 2017 indes die Allgemeinverbindlicherklärungen gleich mehrerer Jahre aufgehoben. Für die Sozialkassen entstand hierdurch eine existenzbedrohende Lage. Denn im Anschluss an die Entscheidungen des BAG stellten sich zahlreiche nicht verbandsangehörige Unternehmen auf den Standpunkt, für die betroffenen Zeiträume habe keine Verpflichtung zur Leistung von Sozialkassenbeiträgen bestanden. Der Gesetzgeber wollte eine Rechtsgrundlage dafür schaffen, noch ausstehende Sozialkassenbeiträge einzuziehen und bereits erhaltene Beiträge nicht zurückzahlen zu müssen. Das Gesetz trat am 25. Mai 2017 in Kraft und ordnet für Zeiträume ab 2006 die Sozialkassentarifverträge nun kraft Gesetzes verbindlich an. Die klagenden Unternehmen hielten das für verfassungswidrig.

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat hingegen die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Der Gesetzgeber habe mit dem Reparatur gesetz nicht das Rückwirkungsverbot verletzt. Das Gesetz ordne zwar Rechtsfolgen für Sachverhalte an, die in der Vergangenheit liegen. Doch sei dies hier verfassungsrechtlich ausnahmsweise gerechtfertigt. Die Beteiligten hätten hier nicht darauf vertrauen können, keine Beiträge zu den Sozialkassen leisten zu müssen, denn die damaligen Allgemeinverbindlicherklärungen hätten den Rechtsschein der Wirksamkeit entfaltet. Der Gesetzgeber habe folglich rückwirkend eine „Reparaturgesetzgebung“ in Kraft setzen können, deren Belastungen dem entsprechen, was nach Maßgabe des korrigierten Rechts ohnehin als geltend unterstellt werden musste. Den Grundrechtsberechtigten werde damit durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten. Insoweit hätten die Verfassungsbeschwerden nicht aufgezeigt, dass mit dem angegriffenen Gesetz neue und eigenständige Belastungen einhergingen.

 

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