Vergleichsmehrwert durch „in natura gewährte“ Urlaubs- und Freizeitansprüche

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.09.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3570 Aufrufe

In arbeitsgerichtlichen Vergleichen findet sich häufig die Formulierung, dass Urlaubs- und Freizeitansprüche „in natura“ gewährt worden sind. Das LAG Brandenburg hat im Beschluss vom 26.8.2020 - 26 Ta (Kost) 6067/20 darauf hingewiesen, dass eine solche Regelung unter Umständen einen Vergleichsmehrwert auslösen kann. Dies komme zB in Betracht, wenn mit Ausspruch der Kündigung eine Freistellung unter Anrechnung auf den Urlaub erfolgt sei und sodann im Rahmen des Verfahrens Streit unter den Parteien bestanden hat, ob eine solche Freistellung habe wirksam erfolgen können. Denn in einer solchen Konstellation gehe es um die Frage, ob das Urlaubsentgelt mit der Vergütung bereits abgegolten war oder nicht. Habe hingegen unter den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs Einigkeit bestanden, dass und in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestanden hätten, habe es also weder Streit noch Ungewissheit gegeben, stelle die getroffene Vereinbarung über die Erfüllung der Urlaubsansprüche während des Bestand des Arbeitsverhältnisses lediglich einen Teil der Gegenleistung der Partei für die im Rahmen des Vergleichs zu ihren Gunsten getroffenen Regelungen dar.

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