Gar nicht so einfach Nr. 2: Die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel bei Abgabe und Veräußerung sowie die Abgrenzung zur Verbrauchsüberlassung

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 28.09.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4141 Aufrufe

Wie Erwerb und Besitz setzen auch Abgabe und Veräußerung von Betäubungsmitteln die Erlangung einer tatsächlichen Verfügungsgewalt voraus. Unter Abgabe ist die unerlaubte Übertragung der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten zu verstehen, z.B. die Schenkung von Betäubungsmitteln. Veräußerung ist die entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung eines Betäubungsmittels unter Einräumung der Verfügungsgewalt, z.B. der Verkauf zum Selbstkostenpreis. Ein Verkauf mit Gewinn wiederrum ist Handeltreiben. 

Werden Betäubungsmittel überlassen, ohne dass die tatsächliche Sachherrschaft übertragen wird, z. B. beim Überlassen eines Joints zum sofortigen Konsum an Ort und Stelle, liegt ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch gem. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 b) bzw. die Qualifikationen nach §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor (sog. Verbrauchsüberlassung).

Mit dieser Unterscheidung hat sich der BGH kürzlich auseinandergesetzt (BGH, Beschl. v. 23.7.2020, 3 StR 224/20 = BeckRS 2020, 20414). Es ging um einen Angeklagten, der seiner damals 15-jährigen Stieftochter an zwei Tagen jeweils eine Konsumeinheit Marihuana zum sofortigen Eigenkonsum schenkte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren gem. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG in zwei Fällen. Der BGH hob das Urteil u.a. mit folgender Begründung auf:

„Hinsichtlich der anderen beiden Taten liegt jeweils statt einer Abgabe ein Überlassen von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 BtMG vor; denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sowie dem sich aus der Beweiswürdigung und den Strafzumessungserwägungen ergebenden Zusammenhang der Urteilsgründe erhielt die Stieftochter die einzelnen Konsumeinheiten Marihuana nicht zur freien Verfügung, sondern zum unmittelbaren Verbrauch (s. zur Abgrenzung der Tatbestandsvarianten BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, juris Rn. 23 mwN).“

Die zitierte Randnummer 23 der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 22.11.2016 lautet wie folgt:

„Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne dieser Vorschrift bedeutet jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es aber, wenn das Betäubungsmittel, wie dies die Angeklagte getan hat, zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; diese Fallgestaltung wird von der weiteren Tatbestandsvariante des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG, dem Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch erfasst (zur Abgrenzung vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 - 5 StR 109/15, NStZ-RR 2015, 218; vom 5. Februar 2014 - 1 StR 693/13, NStZ 2014, 717 und vom 8. Juli 1998 - 3 StR 241/98, NStZ-RR 1998, 347; Patzak in Körner/Patzak/ Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29a Rn. 12 f.).“

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