LAG Köln: Als Freiberuflerinnen geführte Telefonsexdienstleisterinnen können sehr wohl Arbeitnehmerinnen sein

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 28.09.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1793 Aufrufe

Arbeitsgerichtliche Verfahren werfen mitunter ein Schlaglicht auf die wirklichen Lebens- und Arbeitsverhältnisse. Bedrückend ist die Schilderung der Arbeitsbedingungen sog. Telefonsexdienstleisterinnen in zwei gerade bekannt gemachten Entscheiduungen des LAG Köln (Beschlüsse vom 25.8.2020 - 9 Ta 217/19 und 9 Ta 98/20, PM 5/2020).

Hiernach verhält es sich so, dass die Beklagte in ihren Kölner Geschäftsräumen Telefonistinnen einsetzt, die sexuelle Dienstleistungen im Schichtbetrieb an 365 Tagen im Jahr und 24 Stunden am Tag anbieten. Sie werden von der Beklagten als freiberufliche Mitarbeiterinnen geführt. Den Telefonistinnen wird von einer anderen Gesellschaft für ihre Tätigkeit ein ca. sechs bis acht Quadratmeter großer Raum mit Tisch, Stuhl, Computer und drei Telefonen zur Verfügung gestellt, wofür sie ein monatliches Entgelt i. H. v. 50 EUR zu zahlen haben. Aus einem von der Beklagten vorgehaltenen Pool wählen die Telefonistinnen einen Alias-Namen und Fotos, die auf der Internet-Seite der Beklagten veröffentlicht werden. Die von ihnen gewünschten Einsätze können die Telefonistinnen in Dienstpläne eintragen. Ihre Tätigkeit wird durch eine an der Decke befestigte Videokamera aufgezeichnet. Die Telefonate werden mitgeschnitten. Das dienstliche Verhalten und die Beziehung zu den Kunden werden von der Beklagten in vielfältiger Hinsicht mitgestaltet.

Im Hinblick auf von den klagenden Telefonistinnen geltend gemachte Zahlungsansprüche war über die Rechtswegfrage zu entscheiden. Das LAG Köln qualifiziert die Telefonsexdienstleisterinnen als Arbeitnehmerinnen und bejaht folglich den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; dies jedenfalls dann, wenn sie – wie im vorliegenden Fall - durch eine einseitige Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe in einer Weise ihrer Selbstständigkeit beraubt würden, die über die mögliche Einflussnahme bei einem freien Dienstvertrag hinausgehe. Die Beklagte habe sowohl durch die Audio- und Videoüberwachung als auch durch die Einbindung in ihre Arbeitsorganisation eine für selbständige Freiberuflerinnen wichtige Marktpräsenz der Klägerinnen verhindert. Die Klägerinnen hätten keinen von der Beklagten unabhängigen Kundenstamm aufbauen können, da sie nach außen nicht unter eigenem Namen, sondern bildlich und namentlich unter einem Alias-Profil aufgetreten seien. Die durch diese Beschäftigungsmodalitäten vermittelte Fremdbestimmung der Klägerinnen überlagere die Umstände, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen könnten.

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