Aktienrechtliche Teile des neuen Aktionsplans zur EU-Kapitalmarktunion (CMU)

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 02.10.2020

Die EU-Kommission hat am 24. September 2020 einen neuen Aktionsplan zur Förderung der EU-Kapitalmarktunion (Capital Markets Union) veröffentlicht und dabei auch neue gesellschaftsrechtliche Initiativen angekündigt. Der Aktionsplan folgt auf einen früheren, im Jahr 2015 veröffentlichten CMU-Plan, aus dem u. a. die zweite Aktionärsrechterichtlinie (SRD II) hervorging.

Weiterhin im Fokus: Grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten

Das bereits im früheren Plan enthaltene Ziel, die grenzüberschreitende Ausübung von Aktionärsrechten zu erleichtern, wird im aktienrechtlichen Teil des nun vorgelegten Plans  („Action 12“) erneut aufgegriffen. Danach sollen die Regeln über das Zusammenspiel von Investoren, Intermediären und Emittenten weiter geklärt und harmonisiert werden. Mögliche mitgliedstaatliche Hindernisse beim Einsatz digitaler Technologien sollen untersucht und der Begriff „Shareholder“ in der EU einheitlich definiert werden. Auf diesem Weg soll insbesondere kleinen Investoren die grenzüberschreitende Stimmrechtsausübung erleichtert werden.

Zeitplan und nächste Schritte

Mögliche Digitalisierungshindernisse, so die Kommission im Aktionsplan, sollen bis Ende 2021 untersucht werden; die Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie soll bis zum dritten Quartal 2023 evaluiert sein.

Wann und in welcher Form die Action-12-Vorhaben dann in einem Rechtsakt umgesetzt werden, lässt der Aktionsplan offen. Konkreter formuliert ist dies noch im Abschlussbericht des von der Kommission eingesetzten High Level Forum (HLF) on the Capital Markets Union aus Juni 2020, auf dem der Aktionsplan in weiten Teilen basiert. Darin wird eine erneute Überarbeitung der Aktionärsrechterichtlinie (SRD III) sowie eine neue Aktionärsrechte-Verordnung vorgeschlagen. Entwürfe für beide Rechtsakte, so das HLF, solle die Kommission bis Ende 2023 vorlegen.

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