LAG Berlin-Brandenburg bestätigt Kündigung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 03.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|2835 Aufrufe

Passend zum heutigen 30. Jahrestag der Deutschen Einheit soll der Blick einmal auf die Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gelenkt wird. Dort hat es eine arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung um die Entlassung des stellvertretenden Direktors gegeben, über die hier bereits berichtet wurde (Beitrag vom 16.11.2019).

Das verstellt allerdings den Blick auf die wichtige Aufgabe, welche der Gedenkstätte zufällt: Diese wurde 1994 eingerichtet. Da große Teile der Gebäude und der Einrichtung erhalten geblieben sind, vermittelt sie ein authentisches Bild des Haftregimes in der DDR. Oftmals führen ehemalige Häftlinge die Besucher durch das Gefängnis und berichten über die Haftbedingungen und Verhörmethoden des DDR-Staatssicherheitsdienstes. Seit Herbst 2013 informiert eine Dauerausstellung mit Exponaten, historischen Fotografien und Medienstationen über den Haftort Hohenschönhausen und das System politischer Verfolgung in der DDR. Auch der Internetauftritt (https://www.stiftung-hsh.de/) bietet reichhaltige Informationen und bewegende Berichte, insbesondere Haftschicksale.

Nun aber noch zum Schlusspunkt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, den das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.09.2020 - 9 Sa 500/20, PM 29/20) jetzt gesetzt hat. Zur Erinnerung: Dem stellvertretenden Leiter der Gedenkstätte war „unangemessenes Verhalten“ gegenüber Frauen vorgeworfen worden. Gegen die ordentliche Kündigung erhob er Kündigungsschutzklage, die das ArbG Berlin jedoch abwies. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des ArbG Berlin zurückgewiesen und damit die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung bestätigt. Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der Kläger habe die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt. Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt. Das LAG hat die Revision zum BAG nicht zugelassen.

Nachtrag: Das Abgeordnetenhaus von Berlin einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur „Aufklärung der Ursachen, Konsequenzen und der Verantwortung für Fehlentwicklungen an der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen“ eingesetzt. Der Abschlussbericht soll Ende 2020 vorgelegt werden.

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1 Kommentar

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Nun ja, wenn man die KONKRETEN, faktenbezogenen Verhaltensweisen vorenthalten bekommt, kann man zur rechtlichen Würdigung genau dieser eigentlich nichts rechtes sagen. 

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