BGH legt Rechtsstreit im Betäubungsmittelrecht bei: Keine Sperrwirkung der Höchststrafe aus § 29a Abs. 1 BtMG bei Annahme eines minder schweren Falles des bewaffneten Handeltreibens

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 04.10.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtBetäubungsmittelrecht|4458 Aufrufe

Bei Anwendung des minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG darf die Strafe nicht milder sein als im Strafrahmen der verdrängten Vorschriften vorgegeben, sofern dort nicht auch ausnahmsweise minder schwere Fälle gegeben sind. Das im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretende Delikt entfaltet insoweit zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe.

So tritt das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hinter den Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG zurück, entfaltet aber dennoch mit seiner Mindeststrafe von einem Jahr eine Sperrwirkung, sofern nicht § 29a Abs. 2 BtMG bejaht wird. Damit ist nicht der Mindeststrafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG (sechs Monate) maßgeblich, sondern der aus § 29a Abs. 1 BtMG.

Das ist einhellige Meinung unter den Strafsenaten des BGH.

Der 3. Strafsenat des BGH neigte dazu, in den Fällen eines minder schweren Falles des § 30a Abs. 3 BtMG, in denen nicht zugleich die Voraussetzungen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG gegeben waren, auch die Höchststrafe dem § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen (BGH NStZ 2014, 164; BGH Beschl. v. 3.2.2015 – 3 StR 632/14, BeckRS 2015, 04145; BGH NStZ-RR 2017, 377).

Das sahen die übrigen Senate des BGH jedoch anders, z.B. zuletzt der 4. Strafsenat, der die Entnahme der Höchststrafe aus dem zurückgetretenen § 29a Abs. 1 BtMG durch ein Landgericht bemängelte (BGH, Beschl. v. 9.9.2020, 4 StR 273/20 = BeckRS 2020, 24461).

Der 3. Strafsenat hat nun mitgeteilt, sich den übrigen Strafsenaten des BGH anzuschließen und seine gegenteilige Rechtsauffassung aufzugeben (BGH, Beschl. v. 1.9.2020, 3 StR 469/19 = BeckRS 2020, 24300):

„Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen von einem Jahr bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Es hat nach einer Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsgesichtspunkte einen minder schweren Fall im Sinne des § 30a Abs. 3 BtMG bejaht. Das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG hat es hingegen abgelehnt. Deshalb ist es mit Blick auf die bisherige Auffassung des Senats (BGH, Beschlüsse vom 25. Juli 2013 - 3 StR 143/13, NStZ 2014, 164, 165 f.; vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 6; Urteil vom 7. September 2017 - 3 StR 278/17, juris Rn. 6) von einer Sperrwirkung sowohl der Strafrahmenober- als auch der Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen.

An dieser hält der Senat vor dem Hintergrund der abweichenden Rechtsprechung der übrigen Strafsenate des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2017 - 1 StR 515/17, juris Rn. 3; vom 14. August 2013 - 2 StR 143/13, juris; vom 26. September 2019 - 4 StR 133/19, juris Rn. 7; Urteil vom 12. Februar 2015 - 5 StR 536/14, juris Rn. 5; jeweils mwN), wonach ausschließlich die Strafrahmenuntergrenze des § 29a Abs. 1 BtMG eine Sperrwirkung entfaltet, die Strafrahmenobergrenze jedoch dem § 30a Abs. 3 BtMG zu entnehmen ist, wenn zwar ein minder schwerer Fall gemäß § 30a Abs. 3 BtMG, nicht aber ein solcher gemäß § 29a Abs. 1 BtMG vorliegt, nicht mehr fest. Er schließt sich vielmehr dieser Rechtsprechung an.“

Dieser langjährige Rechtsstreit hat sich damit erledigt...

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