LAG Köln zum betrieblichen Eingliederungsmanagement

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|3069 Aufrufe

Das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM, § 167 Abs. 2 SGB IX) ist seit über 15 Jahren immer wieder Anlass für Streitigkeiten. In einem aktuell vom LAG Köln entschiedenen Fall forderte die Klägerin Schadensersatz aufgrund des Verlaufs eines ersten BEM sowie die Durchführung eines zweiten BEM unter Beteiligung bestimmter, von ihr gewünschter Personen. Die Klage hatte nur zu einem kleinen Teil Erfolg:

Die Klägerin ist als Kundenberaterin bei der beklagten Sparkasse tätig und schwerbehindert. Da sie innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig war, führte die Beklagte mit ihr ein BEM-Gespräch durch. In dessen Rahmen hatte der Personalleiter der Klägerin angeboten, sie auf einen gleichwertig eingruppierten Arbeitsplatz zu versetzen (Arbeit im Kreditarchiv) und ihr alternativ vorgeschlagen, ein Gespräch mit demjenigen Mitarbeiter der Sparkasse zu führen, der für Frühpensionierungen und Aufhebungsverträge zuständig ist. Allein dies, so die Klägerin, habe bei ihr zu einer schweren Depression geführt und weitere Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von rund 15.000 Euro sowie die Durchführung eines zweiten BEM, an dem eine bestimmte, von ihr benannte Mitarbeiterin des Integrationsamts teilnehmen soll.

Die Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als die beklagte Sparkasse mit ihr ein zweites BEM durchführen muss, da das erste Verfahren nicht in allen Details den gesetzlichen Vorgaben entsprach. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die beiden Vorschläge des Personalleiters im Rahmen des ersten BEM seien nicht pflichtwidrig gewesen und auf die Beteiligung einer ganz bestimmten Mitarbeiterin des Integrationsamts habe die Klägerin keinen Anspruch.

  1. Welche(r) Mitarbeiter(in) des Integrationsamts an einem BEM-Gespräch nach § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX teilnimmt, bestimmt das Amt selbst, nicht aber der/die Arbeitnehmer(in), um den/die es bei dem BEM geht.
  2. Der/die betroffene Arbeitnehmer(in) hat in der Regel keinen Anspruch darauf, ihre(n)/seine(n) Rechtsanwalt(-in) am BEM Gespräch nach § 167 Abs. 2 SGB IX teilnehmen zu lassen.
  3. Der im Rahmen eines BEM-Gesprächs geäußerte Vorschlag des Personalleiters einer Sparkasse, eine bisher als Kundenberaterin eingesetzte Mitarbeiterin auf einen gleichwertig eingruppierten Arbeitsplatz im Kreditarchiv umzusetzen bzw. zu versetzen, stellt regelmäßig schon keine Vertragspflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Dasselbe gilt für den Vorschlag gegenüber der einem rentennahen Jahrgang angehörenden und schwerbehinderten Mitarbeiterin einmal ein Gespräch mit dem Mitarbeiter zu suchen, der für das sog. Freiwilligenprogramm zuständig ist, in dessen Rahmen Aufhebungsverträge vermittelt werden.

LAG Köln, Urt. vom 23.1.2020 - 7 Sa 471/19, BeckRS 2020, 13607

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