Befangenheitsantrag: Ein wenig Begründung darf es schon sein!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.10.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2135 Aufrufe

Der BGH muss sich auch immer mal wieder mit Befangenheitsanträgen herumschlagen. Zulässig ist der Antrag aber dann nicht mehr, wenn nur unsubstantiiert gemeckert wird und sich Wiederholungen alten Vorbringens finden:

 

Der am 16. August 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangene (und auf 10. Mai 2020 datierte) Befangenheitsantrag des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.   Gründe Der Befangenheitsantrag ist - unabhängig davon, dass die abgelehnten Richter mit Ausnahme von Richter am Bundesgerichtshof Hoch nicht bezeichnet sind . unzulässig, weil der Angeklagte keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben hat. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich weitgehend in eigenen Bewertungen und Behauptungen, die zur Rechtfertigung des Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind, und im Übrigen in Wiederholungen des Vorbringens in früheren Befangenheitsanträgen, über die der Senat bereits entschieden hat. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 - 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153).
  BGH, Beschluss vom 27.08.2020 - 4 StR 654/19, BeckRS 2020, 22039  
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