Höhere Nachlasspflegervergütung in Ballungsräumen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.10.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2385 Aufrufe

Die Nachlasspflegervergütung beim bemittelten Nachlass erfolgt nach Stundensätzen, wobei die Höhe der Stundensätze umstritten ist. Das OLG Frankfurt hat sich im Beschluss vom 25.8.2020 - 21 W 105/20 auf den Standpunkt gestellt, dass im Ballungsraum Frankfurt a. M. bei der Nachlasspflegervergütung ein Stundensatz von 70 bis 130 EUR angemessen sei, außerhalb des Ballungsraums nur ein Stundensatz von 80 EUR bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und 110 EUR bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad. Begründet wurde dies mit höheren Unkosten im Ballungsraum durch höhere Mieten und Löhne.

Zwingend ist diese Unterscheidung nicht, denn die mit dem Betrieb einer Kanzlei verbundenen Unkosten werden nicht nur durch die Mietkosten und das Lohnniveau abgebildet, sondern viele Faktoren spielen insoweit eine Rolle. Es kommt hinzu, dass ein solcher Ansatz im Grundsatz systemwidrig ist. Die anwaltliche Vergütung beispielsweise durch das RVG wird durch den Inhalt der geleisteten Tätigkeit und nicht in Abhängigkeit vom Ort des Kanzleisitzes bestimmt. Oder sollte auch hier differenziert werden?

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