Arbeitsrechtliche Konkurrentenklage - Rechtsweg zum VG?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3350 Aufrufe

Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. "Öffentliches Amt" in diesem Sinne ist nicht nur ein in einem Beamtenverhältnis zu besetzender Dienstposten, sondern auch jeder in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeschriebene Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst. Es ist daher seit langem anerkannt, dass von einem öffentlichen Arbeitgeber abgelehnte Stellenbewerber die Auswahlentscheidung im Wege der arbeitsrechtlichen Konkurrentenklage gerichtlich überprüfen lassen können. Bislang entsprach es wohl allgemeiner Auffassung, dass für derartige Streitigkeiten - in der Regel Verfahren der einstweiligen Verfügung - nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig sind (statt aller BAG, Urt. vom 2.12.1997 - 9 AZR 445/96, NZA 1998, 884; MHdB ArbR/Germelmann § 154 Rn. 69).

Von diesem Konsens ist nun das LAG Düsseldorf abgerückt und will, weit die streitentscheidende Norm - Art. 33 Abs. 2 GG - eine solche des öffentlichen Rechts sei, arbeitsrechtliche Konkurrentenklagen gemäß § 40 Abs. 1 VwGO vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen wissen:

Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im öffentlichen Dienst, bei denen streitentscheidende Norm Art. 33 Abs. 2 GG ist, betreffen eine öffentlich-rechtliche und keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit. Für sie ist demgemäß allein der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Das gilt unabhängig davon, ob die Stelle allein für eine Beschäftigung im Beamtenverhältnis, sowohl im Beamten wie auch im Arbeitsverhältnis oder allein für eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis ausgeschrieben und vorgesehen ist.

LAG Düsseldorf, Beschl. vom 21.8.2020 - 3 Ta 202/20, BeckRS 2020, 24602

Die Rechtsbeschwerde wurde mit ausführlicher Begründung zugelassen.

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