Klage auf Bestellung einer Person als WEG-Verwalter

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 12.10.2020
Rechtsgebiete: Miet- und WEG-RechtZivilverfahrensrecht|3839 Aufrufe

Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Bestellung einer Person zum Verwalter der entsprechenden Wohnungseigentumsanlage und als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

Hieran kann im aktuellen Recht kein Zweifel bestehen, wobei der Anspruch aus § 21 IV WEG folgt. Im neuen Recht folgt der Anspruch aus §§ 18 II Nr. 1, 19 II Nr. 6 WEG. Wenn nach § 19 II Nr. 6 WEG (bald) ein Anspruch auf einen (sogar) zertifizierten Verwalter besteht, hat ein Wohnungseigentümer erst recht einen Anspruch auf Bestellung irgendeines Verwalters.

Erfüllt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer diesen Anspruch nicht, ist im neuen Recht eine Beschlussersetzungsklage (§ 44 I 2 WEG) zu erheben. Die Klage ist gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 II 1 WEG). Da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter hat, der sie nach § 9b I 1 WEG vertreten könnte, wird sie von allen Wohnungseigentümern vertreten. Die Beschlussersetzungsklage kann nach § 170 III ZPO dabei grundsätzlich einem Wohnungseigentümer zugestellt werden. An diesem wäre es dann, die anderen Wohnungseigentümer zeitnah von der Zustellung zu informieren. Sachgerecht ist dies nicht. Regelmäßig dürfte ein solcher Wohnungseigentümer nicht über sämtliche aktuellen Adressen seiner Miteigentümer verfügen noch über die Mittel und das Wissen, was zu tun ist. Ferner wäre es sicherlich mit der Aufforderung des Gerichts, die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen und damit ein Versäumnisurteil abzuwenden, regelmäßig überfordert. Schließlich erscheint als problematisch, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, die es zu vertreten gilt, gegebenenfalls nicht prozessfähig ist. Denn einer ihrer Gesamtvertreter ist gerade der Kläger und fällt daher für ihre Vertretung aus.

Hieraus folgt für mich zum einem eine Verpflichtung an die Gerichte, Beschlussersetzungakllagen die zum Ziel haben, dass der Beschluss, dass ein Verwalter bestellt wird, ersetzt wird, sämtlichen Wohnungseigentümern zuzustellen, die der klagende Wohnungseigentümer mitteilen muss. Zum anderen sehe ich selbst die übrig gebliebenen Wohnungseigentümer als "cupierte" Gesamtvertreter an und es bedarf daher nicht der Bestellung eines Prozessfliegers nach § 57 ZPO (es fragt sich auch, welche Person das sein soll und warum diese dann nicht gleich als Vertreter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mithin als ihr Organ agieren sollte).

im Übrigen bin ich der Ansicht, dass das Gericht stets einen zertifizierten Verwalter bestellen sollte (sobald es möglich ist). Zwar ist auch ein nicht zertifizierter Verwalter geeignet. Da aber (bald) grundsätzlich jederzeit ein zertifizierter Verwalter verlangt werden kann, dürfte in aller Regel nichts dafür sprechen, auf eine Zertifizierung zu verzichten.

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