Update zum Investitionskontrollrecht: 16. AWV-Änderung beschlossen / EU-Screening-Verordnung anwendbar

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 19.10.2020

Die Bundesregierung hat am 7. Oktober 2020 die 16. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beschlossen. Vorgesehen sind darin Anpassungen an die seit dem 11. Oktober 2020 anwendbare EU-Screening-Verordnung 2019/452 und an die im Juli 2020 in Kraft getretenen, ebenfalls auf die Umsetzung der EU-Screening-Verordnung abzielenden Änderungen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG).

Geltungsbeginn der EU-Screening-Verordnung

Die EU-Screening-Verordnung etabliert u. a. einen neuen Informations- und Kooperationsmechanismus zwischen den Mitgliedstaaten für die Prüfung ausländischer Direktinvestitionen (Art. 6 ff. der Verordnung). Dieser belässt die Prüfungszuständigkeit auf Ebene des betroffenen Mitgliedstaats, zielt aber gleichzeitig darauf ab, dass bei der Prüfung auch Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit berücksichtigt werden, die andere Mitgliedstaaten oder Projekte und Programme von Unionsinteresse betreffen. In Kraft trat die Verordnung bereits zum 10. April 2019; unmittelbare Anwendbarkeit in den Mitgliedstaaten erlangte sie am 11. Oktober 2020.

16. AWV-Änderung

Die in Gesetzesform bestehenden deutschen Investitionskontrollregeln wurden durch das zum 17. Juli 2020 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Gesetze an die EU-Screening-Verordnung angepasst. Dabei wurden u. a. Teile der für die AWV maßgeblichen Verordnungsermächtigung erweitert, um im Rahmen der Prüfung auch die Belange anderer Mitgliedstaaten sowie Projekte und Programme von Unionsinteresse zu berücksichtigen. Ferner wurde die für Beschränkungen maßgebliche Schwelle der „Gefährdung“ geschützter Belange durch das in der EU-Verordnung verwendete Kriterium der „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ ersetzt (§§ 4, 5 AWG). Diese Änderungen vollzieht die 16. AWV-Änderung durch entsprechende Anpassung der Vorgaben für die sektorübergreifende Prüfung in § 55 AWV nach. Die Änderungen treten am Tag nach der noch ausstehenden amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Ausblick auf die nächste AWV-Änderung

Anders als zunächst geplant sieht die 16. AWV-Änderung keine Erweiterung der in § 55 Abs. 1 S. 2 AWV enthaltenen Fallgruppen von Branchen vor, die wegen ihrer besonderen Bedeutung einer Aufgreifschwelle von 10 % Stimmrechtsanteil unterliegen. Eine solche Erweiterung, die insbesondere kritische Technologien berücksichtigt, soll demnächst im Zuge einer 17. Änderungsverordnung erfolgen.

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