Änderung des KSchG: Seearbeitsrecht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.10.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|1942 Aufrufe

Die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) hat auf ihrer 107. Sitzung am 5.6.2018 Änderungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 (Seearbeitsübereinkommen) beschlossen. Die Änderungen haben das Ziel, Seeleute im Falle der Gefangennahme infolge seeräuberischer Handlungen oder bewaffneter Raubüberfälle auf Seeschiffe finanziell abzusichern. Zur innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens wird mit Wirkung vom zweiten Weihnachtstag an nicht nur das Seearbeitsgesetz, sondern auch das KSchG geändert. § 24 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KSchG folgende neue Fassung:

Geht dem Besatzungsmitglied eines Seeschiffes die Kündigung während einer Gefangenschaft aufgrund von seeräuberischen Handlungen oder bewaffneten Raubüberfällen auf Schiffe im Sinne von § 2 Nummer 11 oder 12 des Seearbeitsgesetzes zu oder gerät das Besatzungsmitglied während des Laufs der Frist nach Satz 1 oder 2 in eine solche Gefangenschaft, ist die Klage innerhalb von sechs Wochen nach der Freilassung des Besatzungsmitglieds zu erheben; nimmt das Besatzungsmitglied nach der Freilassung den Dienst an Bord wieder auf, beginnt die Frist mit dem Dienstende an Bord. An die Stelle der Dreiwochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fristen.

Wollen wir hoffen, dass diese Norm nicht allzu häufig zur Anwendung gelangt.

Viertes Gesetz zur Änderung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14.10.2020, BGBl. I S. 2112.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Hätte man das nicht sinnvollerweise auch ganz ohne spezielle Regelung über die allgemeinen Zustellungsvorschriften und § 5 KSchG erreichen können?

0

Kommentar hinzufügen