Ein bisschen Begründung muss schon sein

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 29.10.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1911 Aufrufe

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 26.9.2020 - 2 BvR 1942/18 wieder einmal mit einer Entscheidung eines Gerichts im Rahmen der Prozesskostenhilfe befasst. Dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Gerichtsbescheid abgelehnt und die Ablehnung damit begründet hatte, dass „nach den vorstehenden Ausführungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet“ genügte dem Bundesverfassungsgericht als Begründung nicht, zumal im konkreten Fall unterschiedliche Beurteilungszeitpunkte für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und für die Sachentscheidung anzusetzen waren.

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