Corona und StPO oder: Eine (rechtstechnisch) kleine Änderung mit weitreichender Wirkung

von Markus Meißner, veröffentlicht am 30.10.2020
Rechtsgebiete: StrafverfahrensrechtCorona|3899 Aufrufe

Ein vom BMJV vor kurzem vorgelegter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften[1] sieht u.a. vor, die nach aktueller Rechtslage auf die Zeugenvernehmung beschränkte Möglichkeit des Einsatzes von Videotechnik deutlich auszuweiten. So sollen zukünftig auch Beschuldigte im Ermittlungsverfahren „in geeigneten Fällen" im Wege der Bild- und Tonübertragung vernommen werden können.

Betroffen sind sämtliche Beschuldigtenvernehmungen

Bestehen soll diese Möglichkeit sowohl für richterliche als auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen im Ermittlungsverfahren. Dies soll rechtstechnisch durch eine Verweisung auf die für Zeugen geltende Vorschrift des § 58b StPO erreicht werden. Diese hat folgenden Wortlaut:

§ 58b StPO – Vernehmung im Wege der Bild- und Tonübertragung

„Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass dieser sich an einem anderen Ort als die vernehmende Person aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton  an den Ort, an dem sich der Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer übertragen wird.“

Konkret ist geplant, die Vorschrift des § 136 StPO, die für richterliche Vernehmungen gilt, um einen Absatz 5 zu ergänzen, der § 58b StPO als entsprechend anwendbar erklärt. Gleichzeitig ist eine Folgeänderung in § 163a Abs. 4 S. 2 StPO vorgesehen, der dann seinerseits wiederum auf – den neuen – § 136 Abs. 5 StPO verweisen soll.

Damit ist sichergestellt, dass die Möglichkeit der Videovernehmung über § 163a Abs. 3 S. 2 StPO bzw. § 163a Abs. 4 S. 2 StPO nicht nur für richterliche, sondern auch für staatsanwaltschaftliche und polizeiliche Beschuldigtenvernehmungen eröffnet wird.

Ausdrückliche Bezugnahme auf die aktuelle Corona-Situation

Es mag nicht überrachen, dass der Gestezgeber im Zusammenhang mit der Erweiterung der Möglichkeit von Videotechnik auch auf die aktuelle COVID-19-Pandemie abstellt. In dem Refentenentwurf heißt es hierzu (S. 63):

„Die Neuregelung ist besonders veranlasst vor dem Hintergrund der COVID-19-Epidemie seit März 2020, die im Einzelfall zu Einschränkungen in der Praxis von Beschuldigtenvernehmungen aus Gründen des Infektionsschutzes führen kann. Diesen kann u.a. durch die technischen Möglichkeiten des § 58b StPO wirkungsvoll begegnet werden, die es erlauben, eine persönliche Anwesenheit des Beschuldigten im Vernehmungsraum zu vermeiden.“

Weitere Änderung betrifft Klarstellung zum Erfordernis der Belehrung

Durch Streichung jeweils des Wortes „erste“ in § 136 Abs. 1 sowie Abs. 3 StPO soll weiterhin sichergestellt werden, dass der Beschuldigte im Falle mehrerer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren vor jeder erneuten Vernehmung auf die in § 136 Abs. 1 StPO genannten Gesichtspunkte hingewiesen und über die dort genannten Rechte belehrt werden muss. Eine weitreichende Änderung wird sich hierdurch für Gericht und Strafverfolgungsbehörden wohl nicht ergeben. Zwar war eine Belehrungspflicht bislang ausdrücklich nur für den Beginn der ersten Beschuldigtenvernehmung gesetzlich vorgesehen, jedoch wurde der Beschuldigte in der Praxis bereits in der Vergangenheit auch im Falle einer erneuten Vernehmung regelmäßig erneut belehrt.

Mit einem Inkrafttreten der Änderungen ist voraussichtlich Mitte 2021 zu rechnen.

 

[1] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_StP...

   
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen