BGH: Zur Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 02.11.2020

Der BGH hat mit Urteil vom 13. Oktober 2020 (II ZR 359/18) zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG zulässig ist.

Die Gesellschafter hatten eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beschlossen, nach der dem geschäftsführenden Gesellschafter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ohne Angaben von Gründen durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden konnte und anschließend diesen Entzug beschlossen.

Der Senat stellt zunächst fest, dass die Änderung des Gesellschaftsvertrags mit einfacher Mehrheit grundsätzlich zulässig ist. Die Geschäftsführungs- und Vertretungsberechtigung sei zwar kein absolut unentziehbares Sonderrecht gemäß § 35 BGB, es handele sich aber um ein relativ unentziehbares Recht, das nicht ohne weitere Rechtfertigung durch Gesellschafterbeschluss entzogen werden könne.

Hier wurde nach Ansicht des Senats bereits mit der Änderung des Gesellschaftsvertrags in die Rechtsstellung des geschäftsführenden Gesellschafters eingegriffen. Ein solcher Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht sei rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter zumutbar sei oder er dem Eingriff zugestimmt habe.

Zwar habe aufgrund eines Vertrauensverlusts der Mehrheit der Gesellschafter ein Interesse der Gesellschaft an einer Änderung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis bestanden. Weitere Umstände, nach denen die Entziehung „geboten“, d. h. notwendig war, seien jedoch nicht vorgetragen worden. Ein bloßes Interesse der Gesellschaft, keine Prozesse über die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis führen zu müssen, sei nicht ausreichend. 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen