Verordnung zur verlängerten Geltung der gesellschaftsrechtlichen Covid-19-Sonderregeln in Kraft getreten

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 03.11.2020

Die Verordnung des Bundesjustizministeriums (BMJV) wurde am 28. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist zum 29. Oktober 2020 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie wie erwartet dem Referentenentwurf (RefE) des BMJV vom 18. September 2020 (siehe hierzu mein Beitrag vom 16. Oktober 2020). Verlängert werden damit sämtliche aktien-, GmbH- und umwandlungsrechtlichen Teile des Covid-19-Folgenabmilderungsgesetzes, u. a. zur virtuellen Hauptversammlung, zur Flexibilisierung der gesetzlichen Fristen für die Vorbereitung der Hauptversammlung, für die Umwandlungsbilanz und die Jahreshauptversammlung, zu Anfechtungsausschlüssen sowie zu Erleichterungen beim Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel.

Amtliche Begründung: Zurückhaltende Handhabung der HV-Sonderregeln?

In der parallel im Bundesanzeiger veröffentlichten amtlichen Begründung zur Verordnung (BAnz AT 28.10.2020 B3) wiederholt das BMJV seine bereits im RefE geäußerte Erwartung an Unternehmen, gerade von den Sonderregeln zur virtuellen Hauptversammlung künftig nur eingeschränkt Gebrauch zu machen. Gesellschaften, so heißt es erneut, „sollten“ das virtuelle Format nur noch dann wählen, „wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens erforderlich erscheint“. Für Fragen der Aktionäre bestehe die „Möglichkeit“ auf das Erfordernis einer Vorabeinreichung zu verzichten. Es sei „davon auszugehen, dass den Unternehmen nach Abhaltung der ersten virtuellen Hauptversammlungen und den dabei gesammelten Erfahrungen nun ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steh[e], sich noch besser auf den Umgang mit Aktionärsfragen einzustellen.“

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Die Homepage der ARD-Tagesschau meldet soeben, Zitat:

Das Amtgericht Dortmund hat drei Männer freigesprochen, die im Frühjahr gegen die damals geltenden Kontaktbeschränkungen verstoßen haben sollen. Die Begründung des Richters: Ein derart gravierender Grundrechtseingriff bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament - und nicht nur einer Verordnung durch die Regierung. Das Urteil (Az. 733 Owi 64/20) ist noch nicht rechtskräftig. Laut Amtsgericht hat die Staatsanwaltschaft bereits Beschwerde eingelegt, über die jetzt das Oberlandesgericht Hamm entscheiden muss.

In Foren von Coronaschutz-Gegnern wurde der Richterspruch als bahnbrechend bewertet. Mit der Coronaschutz-Verordnung vom 22. März, auf die sich das Urteil bezieht, wurde der erste Lockdown in Deutschland rechtlich begründet. In der Verordnung hieß es: "Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind untersagt."

Zitatende.

Bedenklich ist nicht nur, das Vieles, was Jura-Studenten bereits in den ersten beiden Semstern über Verfassungsrecht und über Grundrechte sowie über Eingriffsverwaltung und Strafrecht lernen, von einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ignoriert bzw. indirekt in Abrede gestellt oder als wohl nicht wirklich ernst zu nehmen bewertet wird.

Sondern es ist auch folgendes sehr bedenklich:

Die öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ARD schlägt sich damit wohl endgültig auf die Seite der Obrigkeit bzw. der Regierung, und bezeichnet Bürger, welche Zweifel an der Verfassungmäßigkeit oder Rechtmäßigkeit der Handlungen der Regierung äußert, als "Coronaschutz-Gegner". , offenbar, um alle oppositionelle Stimmen pauschal als vermeintliche Infektions-Befürworter (gerade so als sei es das Ziel und die Absicht der Bürger möglichst viele Menschen zu infizieren) zu diffamieren und zu diskreditieren.

Viele Stimmen, zum Beispiel unter anderem aus der FDP, und auch aus juristischen Fakultäten, sind selbstverständlich nicht dagegen, daß sich die Bürger vor Infektionen schützen (zum Beispiel indem sie Maske tragen, Abstand halten, Hände waschen, lüften), aber nicht jeder ist damit einverstanden wenn die Regierung unter Überschreitung ihrer Befugnisse (Gewaltenteilung, Gesetzesvorbehalt, Parlamentsvorbehalt) in Grundrechte eingreifende Zwangsmaßnahmen und Strafandrohungen anordnet.

Es fehlt nur noch, daß das öffentlich-rechtliche Fernsehen und die Regireung nun Dissidenten zu vermeintlichen extremisten abzustemplen versucht. Das wäre dann ein massiver Angriff auf Demokratie, Freiheit, Grundrechte und Menschenwürde, und ein Versuch, in Staat und Gesellschaft eine Macht und eine Realität zu schaffen, die nicht mehr wirklich dem Grundgesetz entspricht. Vielleicht glauben manche Journalisten und Politiker, der Wille zu Macht rechtfertige Alles, wenn man selbst glaubt das die eigenen Fernziele und Endziele einer "richtigen" Gesinnung entsprächen. Selbst wenn man keine Ahnung von öffentlichem recht hat, sondern bloß etwas über den Tatbestand der Nötigung, dann weiß man eigentlich, daß vermeintlich edelmütige Fernziele und Endziele keine Rechtfertigung sind, zu unerlaubten Mitteln zu greifen. Aber bei der Regierung und bei der ARD will man davon vielleicht nichts wissen?

0

Kommentar hinzufügen