Fiktive Mängelbeseitigungskosten im Baurecht - nächste Runde! (BGH VII ARZ 1/20 v. 8.10.2020)

von Dr. Michael Selk, veröffentlicht am 08.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtBau- und Architektenrecht2|4544 Aufrufe

An anderer Stelle hatte ich hier bereits über den Streit zwischen dem V. und dem VII. Zivilsenat berichtet - gibt es noch fiktive Mängelbeseitigungskosten im privaten Baurecht?

Nun hat der VII. Zivilsenat des BGH (Bausenat) die Anfrage des V. Zivilsenats beantwortet - er hält, wenig überraschend, an seiner Auffassung fest, wonach der "kleine Schadensersatz" nicht anhand der noch nicht aufgewendeten, also "fiktiven" Mängelbeseitigungskosten berechnet werden kann. Der Beschluss ist recht ausführlich begründet. Sieht man sich die Argumentation näher an, so wiederholt und vertieft der Senat die schon früher vorgebrachten Gedanken. 

Wenn der VII. Zivilsenat allerdings davon spricht, dass es sich bei der früheren Linie, die die fiktiven Mängelbeseitigungskosten als Schaden auf Nettobasis bejahte, von einer "Fehlentwicklung" spricht, von einer Auffassung, die als "lukrative Geldquelle" genutzt worden sei, so geht dies m.E. allerdings schon von der Diktion her zu weit. Der Senat zitiert auch noch Voit, der gar von einer "dritten Säule" zur Finanzierung eines Bauvorhabens sprach (NJW 2018, 2166).

Derartige Sätze allerdings dürfte bei manchen Bauherren, die nach Bezahlung der Baufirma oft angesichts gravierender Mängel vor dem finanziellen Nichts stehen, - vorsichtig formuliert - zynisch klingen. So lässt der Senat unberücksichtigt, dass gerade in der heutigen Zeit es selbst bei sehr gutem Willen oft ein Ding der Unmöglichkeit ist, überhaupt noch Firmen zu finden, die bereit sind, ohne Weiteres die Arbeiten an einem mangelhaften Werk fortzusetzen. Falls man dann doch welche gefunden hat, dann ist der von Ihnen genannte Preis oft ein Mehrfaches dessen, was die Sachverständige im Gutachten anhand der Baukostenindizes vorgerechnet haben. Das wiederum wissen manche Baufirmen und lehnen sich so in den Prozessen durchaus entspannt zurück.

Zudem überzeugt das vom VII. Zivilsenat genannte Beispiel (Rn 42 des Beschlusses) nicht wirklich - wenn immer wieder auf die Fälle der hohen Mängelbeseitigungskosten bei nur geringen Mängeln verwiesen wird, so mag dies letztlich der vom Gesetzgeber ja durchaus gesehene Fall der unverhältnismäßigen Mängelbeseitigungskosten des § 635 III BGB sein, auch wenn der Senat im Beschluss dies mit einem Satz kurz verwirft. Die Lösung muss daher an anderen Stellschrauben anzusetzen sein.

Wie geht es weiter? Selbst wenn der V. Ziviilsenat nun die Entscheidungserheblichkeit - und damit die Divergenz - verneinen sollte, kann er noch immer die Vorlage gem. § 132 IV GVG zum Großen Senat veranlassen. Es ist davon auszugehen, dass der V. Senat in seinem Beschluss vom 13.3.2020 die folgenden Schritte schon vorausgesehen hat, so dass der nächste Schritt der konsequente wäre: die Vorlage der Frage beim Großen Senat für Zivilsachen. Historisch ist dies allemal - und prüfungsrelevant sind die Fragen ohnehin.

 

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2 Kommentare

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So bedeutend ist m. E. der Unterschied zwischen der alten und der neuen Rechtsprechung des Bausenats gar nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Bauherr nach wie vor einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten einklagen kann, was dem fiktiven Schadensersatz relativ nahe kommt, allerdings mit dem Unterschied, dass der Vorschuss abgerechnet werden muss, was aber auch sinnvoll und angemessen ist (vgl. hierzu BGH, B. v. 8.10.2020 – VII ARZ 1/20, Rdnr. 32). Nach wie vor jedenfalls ist der Bauherr nicht verpflichtet, die Mängelbeseitigung vorzufinanzieren.

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Wenn der Bauherr und das Bauunternehmen ungefähr gleich stark sind, mag die Rechtsprechung des Senates vielleicht angehen.

Oft steht der private Bauherr jedoch, ähnlich wie ein privater Verbraucher, einem erheblich stärkeren gewerblichen professionellen Bauunternehmen (das Architekten und private Sachverständige und eine große Hafttpflichtversicherung im Rücken hat) gegenüber.

Rechtschutzversicherungen decken oft die Risiken von Bauherren nicht ab, und die PKH-Regeln der ZPO helfen den Bauherren meist auch nicht, jedoch sind viele Bauherren durch den ihr Bauprojekt bereits derart erheblich finanziell belastet, daß eine solide Prozessvorbereitung und Prozessfinazierung schwierig ist.

So begnügen sich viele Bauherren dann mit völlig unbefriedigenden und materiell ungerechten vorgerichtlichen Vergleichen, weil sie sich nicht in der Lage sehen die Belastungen eines (womöglich über mehrere instanzen ausgefochtenen) Rechtsstreits zu tragen.

Die Rechtsprechung des Senats wird der Situation von Baumängeln betroffener kleiner Bauherren nicht gerecht, sondern verschlechtert deren Situation noch einmal ein Stück weiter.

Das Prozesse im privaten Baurecht bei den Gerichten überdurchschnittlich viel Arbeit und Zeit erforden, ist zwar für die Gerichte unerfreulich, aber die Position der Anspruchsteller zu verschlechtern und sie so zum Aufgeben oder zu einem nachteiligen vorgerichtlichen Vergleich zu animieren, um so die Anzahl der Prozesse klein zu halten, wäre keine angemessene Lösung.

Vielmehr müßten die Gerichte für Tätigkeiten in Bausachen von der Justizverwaltung bessere Arbeitsbedingungen erhalten.  

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