Unzulässiges / unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt? Keine Akteneinsicht danach

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.11.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1979 Aufrufe

Den genauen Sachverhalt kann man der nachfolgenden Entscheidung des BGH nicht entmehmen. Offenbar hatte nach Rechtskraft des Urteils der Beschwerdeführer versucht, Akteneinsicht zu erhalten und sich gegen die Ablehnung des Antrags durch das Kammergericht gewehrt. "Falsch", so der BGH:

 

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Kammergerichts Berlin vom 28. April 2020 – Az.: 6 Ws 51/20 –
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf
Akteneinsicht wird zurückgewiesen.
Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den vorbezeichneten Beschluss ist unzulässig, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

2. Der Antrag des Antragstellers vom 16. September 2020 auf Akteneinsicht wird zurückgewiesen.

Für die Entscheidung über diesen Antrag fehlt es zum einen an einer Zuständigkeit des Senats. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens obliegt
die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach § 147 Abs. 5
StPO der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen berechtigt die Einlegung eines offensichtlich unzulässigen bzw. unstatthaften Rechtsmittels nicht zur Akteneinsicht
(BGH, Beschluss vom 17. April 2020 – 2 ARs 304/19 mwN)

BGH, Beschl. v. 13.10.2020 - 2 ARs 236/20

 

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