BGH: Zur Ermittlung der angemessenen Abfindung beim aktienrechtlichen Squeeze-Out

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 10.11.2020

Mit Beschluss vom 15. September 2020 (II ZB 6/20; BeckRS 2020, 28435) hat der BGH erstmals entschieden, dass der Barwert der Ausgleichszahlung aus einem Unternehmensvertrag die Untergrenze der angemessenen Barabfindung im Rahmen des aktienrechtlichen Squeeze-Out bilden kann.

Squeeze-Out nach Abschluss eines Unternehmensvertrags mit fester Ausgleichszahlung

Vorliegend hatte eine börsennotierte AG eineinhalb Jahre vor dem Squeeze-Out mit ihrer Mehrheitsaktionärin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag für fünf Jahre abgeschlossen, der eine Ausgleichszahlung an Minderheitsaktionäre nach § 304 AktG vorsah. Im Squeeze-Out-Spruchverfahren forderten die ausgeschlossenen Aktionäre, bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung auf den Barwert der Ausgleichszahlung abzustellen.

BGH klärt in obergerichtlicher Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete Frage

Der BGH kommt zu dem Ergebnis, dass der Barwert der Ausgleichszahlung jedenfalls dann die Untergrenze der angemessenen Abfindung bilden kann, wenn der Unternehmensvertrag – wie hier – im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Squeeze-Out Bestand hat und von seinem Fortbestand auszugehen ist. Das war bisher umstritten. Während sich die Oberlandesgerichte Frankfurt am Main und Stuttgart für eine Berücksichtigung der Ausgleichszahlung aussprachen, lehnten die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dies ab.

Ausgleichszahlung als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft bei der Abfindung zu berücksichtigen

Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Ausgleichszahlung wie die Dividende Rechtsfrucht der Mitgliedschaft und daher bei der Entschädigung als Mindestwert zu berücksichtigen sei. Ein anderes Ergebnis folge auch nicht aus dem Stichtagsprinzip, nach dem die Höhe der Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Squeeze-Out berücksichtigen muss. Sofern der Unternehmensvertrag am Stichtag Bestand habe und von seinem Fortbestand auszugehen sei, beeinflusse er die Erträge des Aktionärs und gehöre damit zu den zu berücksichtigenden Aspekten.

Prognose über Laufzeit des Unternehmensvertrags erforderlich

Zum Bewertungsstichtag müsse eine Prognose über die Laufzeit des Unternehmensvertrags abgegeben werden. Anhaltspunkte dafür seien, ob der Vertrag befristet oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei, unter welchen Voraussetzungen er kündbar sei und wann eine Kündigung zu erwarten sei.

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