Bereitschaftsdienst kann geringer vergütet werden

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|1906 Aufrufe

Ein interessantes Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern (Urteil vom 15.9.2020 – 5 Sa 188/19, BeckRS 2020, 26269) verhält sich zur Frage der Vergütung von Bereitschaftszeiten. Dabei ging es um einen Rettungsassistent im Bereich Mecklenburgische Seenplatte. Seine tatsächliche Einsatzzeit mit dem Noteinsatzfahrzeug beträgt höchstens 25 Prozent der Arbeitszeit. Die restliche Zeit verbringt er im „stand-by-Modus“. Er muss sich dann für einen möglichen Rettungseinsatz bereithalten. Die Arbeitszeit wird von 40 auf 54 Wochenstunden verlängert, was arbeitszeitrechtlich zulässig ist. Allerdings werden die Zeiten des Bereitschaftsdienstes geringer vergütet. Der Arbeitgeber geht bei einem 24 Stundendienst von einer anrechenbaren Arbeitszeit von 17,8 Stunden aus. Der Rettungssanitäter ist der Meinung, dass die gesamte 24-Stunden-Schicht mit dem vollen Stundensatz zu vergüten sei. Er verlangt daher entsprechende Nachzahlung. Das LAG hat die Klage abgewiesen. Bereitschaftsdienst sei zwar eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung im Sinne des § 611a BGB. Der Bereitschaftsdienst müsse aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien könnten für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. Dies gälte auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit des ArbZG überschreite. Das Urteil liegt auf der Linie der höchstrichtlichen Rechtsprechung und dürfte auch ohne weiteres mit EU-Recht im Einklang stehen, da dieses nicht die Vergütungsseite der Arbeitszeit betrifft.

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