BGH zur Kostenverteilung der Erbscheingebühren unter Miterben

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 17.11.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht1|3372 Aufrufe

Eine Miterbin hatte im Alleingang gegen den Willen der weiteren Miterben einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt. Einen Miterben hat sie auf Kostenbeteiligung verklagt. Den Anteil von 1.246,67 € hat dieser seiner Miterbin allerdings nicht zu erstatten, so der BGH in seinem Urteil vom 07.10.2020 (Az. IV ZR 69/20).

Wie schon die Vorinstanz, das LG Duisburg, bestätigte der IV. Zivilsenat, dass sich kein Anspruch aus einem Gesamtschuldnerausgleich aus § 2038 Abs. 1 BGB bzw. aus rechtlich der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 683 BGB ergeben würde.

Darüber hinaus stellte der BGH fest, dass ein Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung nach § 684 S. 1 BGB i.V.m. § 812 BGB besteht. Zwar könnte in der Erbscheinbeantragung ein fremdes Geschäft liegen. Eine Sperrwirkung durch § 2038 BGB lehnte der BGH ausführlich ab. Im Kern führte er aus, dass der andere Miterbe durch die Erteilung des Erbscheins nicht bereichert ist. Daran ändert sich auch nichts, da es die grundsätzliche Verpflichtung zur Grundbuchberichtigung einer nachlasszugehörigen Immobilie gab.

Zuletzt stellte der BGH noch fest, dass es sich bei den Erbscheinkosten nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, für die der gesamte Nachlass haftet, sondern ausschließlich um eine Eigenverbindlichkeit der erbenden Antragstellerin.

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Zuletzt stellte der BGH noch fest, dass es sich bei den Erbscheinkosten nicht um eine Nachlasserbenschuld handelt, für die der gesamte Nachlass haftet, sondern ausschließlich um eine Eigenverbindlichkeit der erbenden Antragstellerin.

Das ist aber wohl nicht so, wenn die Kosten im Rahmen eines im Erbscheinverfahrens ausgetragenen Erbstreits entstanden sind und das Bestreiten des Erbrechts durch den Pflichtteilsberechtigten die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts geboten hat. Insoweit gilt wohl immer noch BGH, MDR 1980, 831, Rdnr. 21. Oder nicht?

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