Corona-„Gutscheinlösung“ (Art. 240 § 5 EGBGB) verfassungswidrig?

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 18.11.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona4|10363 Aufrufe

Mit Beschluss vom 28.9.2020 hat das AG Frankfurt a.M. dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 I GG die Frage vorgelegt, ob die sogenannte „Gutscheinlösung“ (Art. 240 § 5 EGBGB) mit der Verfassung, insbesondere der Eigentumsgarantie (Art. 14 I 1 GG) und dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutz (Art. 20 III GG), vereinbar ist (AG Frankfurt a.M., Beschl. v. 28.9.2020 - 31 C 2036/20, BeckRS 2020, 29716).

Der Beschluss erging anlässlich eines Rechtsstreits, in welchem der Kläger Rückzahlungsansprüche für Eintrittskarten eines Konzerts der "Fantastischen Vier" geltend macht, welches im Zuge der COVID-19-Pandemie nicht stattfand. Die Karten hatte der Kläger am 19.1.2020 für insgesamt 510 € gekauft, das Konzert hätte am 7. 20.6.2020 stattfinden sollen. Aufgrund der hessischen Corona-Verordnung wurden Großveranstaltungen den Sommer über bis mindestens einer 30.8.2020 verboten. Am 16.4.2020, noch vor Inkrafttreten der „Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 EGBGB vom 15.5.2020, verlangte der Kläger die Erstattung des Kaufpreises bis zum 30.4.2020. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab und bot stattdessen einen Ersatztermin im Sommer 2021 oder alternativ einen Gutschein an. Der Kläger war beiden Angeboten nicht einverstanden und verlangt Zahlung.

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger eigentlich ein Erstattungsanspruch nach „§§ 275 I, V, 323 I, 346 I BGB" (richtig: §§ 326 I 1, IV, 346 I BGB) zustehe, dem allerdings die im Mai 2020 für Vertragsschlüsse vor dem 8.3.2020, also rückwirkend in Kraft getretene sogenannte "Gutscheinlösung“ des Art. 240 § 5 EGBGB entgegenstehe. Die Norm sei auf den Streitfall anwendbar und führe im Ergebnis dazu, dass der Kläger anstelle der sofortigen Rückzahlung zunächst nur einen Gutschein verlangen könne, der gegen die Insolvenz des Veranstalters nicht gesichert und erst ab dem 1.1.2022 in bar einlösbar sei. Eine Ausnahme nach Art. 240 § 5 V Nr. 1 EGBGB (Unzumutbarkeit der Verweisung auf einen Gutschein angesichts der persönlichen Lebensumstände des Klägers) verneint das Amtsgericht, weil kein von dieser Regelung gemeinter Härtefall vorliege.

In dieser Regelung, die dem Kläger einen bereits entstandenen Anspruch auf Auszahlung des Ticketpreises in bar entzieht und durch einen nicht insolvenzgesicherten Gutschein ersetzt, sieht das Amtsgericht eine verfassungswidrige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die weder erforderlich noch verhältnismäßig sei. Ein milderes Mittel zur Erreichung desselben Ziels (Sicherung der Liquidität von Veranstaltern) sei eine finanzielle Zuwendung des Staates an die Veranstalter oder zumindest eine staatliche Garantie für den Fall der Insolvenz des Veranstalters. Es sei zudem unverhältnismäßig, dass der Kunde während der Zeit bis zum 1.1.2020 im Grunde dem Belieben des Veranstalters ausgesetzt sei, weil dieser sich entscheiden können den Gutschein ausschließlich ein Darlehen zu behandeln, ohne alternative Angebote zu machen. Das verletze das Interesse des Kunden an seiner eigenen Liquidität während der COVID-19-Pandemie.

Es bleibt abzuwarten, ob und gegebenenfalls wann das Bundesverfassungsgericht über diese Vorlage in der Sache entscheiden wird. Problematisch erscheint im Hinblick auf die Zulässigkeit der Vorlage, dass sich das Amtsgericht nicht näher mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der Ausnahmeregelung des Art. 240 §§ 5 V Nr. 1 EGBGB auseinandergesetzt hat. Wäre diese möglich, wäre die Verfassungswidrigkeit der Vorschrift nicht entscheidungserheblich und die Vorlage daher unzulässig (BVerfG NVwZ 2008, 998 Rn. 35).

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4 Kommentare

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Spannender Fall, spannende Rechtsfrage. Meine Prognose: Das BVerfG wird sich einer Entscheidung entziehen, mit welcher Begründung auch immer. Leider.

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Richtig wäre wohl §§ 346 I, 326 I 1, IV BGB - insbesondere bei pingeligen Korrektoren, die die AGL immer vorne sehen wollen.

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Bei § 326 IV BGB handelt es sich allerdings um die AGL, bei Vorliegen der Voraussetzungen wird auf die Rechtsfolge des § 346 verwiesen. Anders wäre dies z.B. bei § 326 V BGB zu beurteilen, der den Rücktrittsgrund vorgibt, dort wäre die richtige Zitation §§ 346 I, 326 V BGB.

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Aktualisierung: Das BVerfG hat mit Beschluss vom heutigen Tag tatsächlich die Vorlage des AG Frankfurt für unzulässig gehalten:

Hier geht es zur Pressemitteilung des BVerfG vom 5.12.2023:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE...

Und hier zum Volltext der Entscheidung des BVerfG vom 7.11.2023:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/202...

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