Das neue Wettbewerbsregister soll Anfang 2021 in Betrieb genommen werden

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 20.11.2020

Das zentrale Wettbewerbsregister zum Schutz des fairen Wettbewerbs bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen wurde durch das Wettbewerbsregistergesetz vom Juli 2017 eingeführt. Das Register wird beim Bundeskartellamt geführt und ist nicht öffentlich zugänglich. Öffentliche Auftraggeber sind ab bestimmten Auftragswerten (in der Regel ab EUR 30.000) verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags für einen Auftrag die Registerdaten abzufragen. Unternehmen haben einen Anspruch auf Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers (§ 5 Abs. 2 WRegG).

Inhalt des Wettbewerbsregisters (auch „Korruptionsregister“ genannt)

Das Register listet Unternehmen auf, die aufgrund erheblicher Rechtsverstöße vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können oder müssen. Zu den Ausschlussgründen zählen insbesondere rechtskräftige Verurteilungen wegen Bestechung, Menschenhandel, Geldwäsche oder Steuerhinterziehung. Arbeitsrechtliche Verfehlungen und kartellrechtliche Bußgelder werden ebenfalls eingetragen.

Die Wettbewerbsregisterverordnung enthält auch Regelungen zur Selbstreinigung

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 16. November 2020 den Referentenentwurf einer Wettbewerbsregisterverordnung (WebRegVO) veröffentlicht, der auch Vorschriften zur Konkretisierung der Voraussetzungen der sog. Selbstreinigung enthält. Grundsätzlich werden Einträge, abhängig von der Schwere der Verfehlung, nach drei bis fünf Jahren gelöscht. Unternehmen können aber eine vorzeitige Löschung beantragen, wenn die Durchführung von bestimmten Compliance-Maßnahmen nachgewiesen werden kann wie beispielsweise personelle Maßnahmen oder die Zahlung von Schadensersatz. Die Registerbehörde kann dazu bestimmte Gutachten oder Unterlagen anfordern (§ 12 WebRegVO-E).

Weitere Informationen enthalten die FAQ des Bundeswirtschaftsministeriums und die FAQ des Bundeskartellamts.

 

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