VerfGH NRW: "Keine einstweilige Anordnung wegen der Rechtsprechung des VerfGH Saarland - Fahrverbot darf schon einmal vollstreckt werden!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.11.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1494 Aufrufe

Gut gemacht - am 1.12.2020 beginnt das Fahrverbot für den Betroffenen! Der VerfGH NRW hat sich gerade mit einem Antrag auf e.A. befasst. Hintergrund ist eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung, die der Entscheidung des SaarlVerfGH  vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456 m.Anm. Krumm) entgegenstehe. Es ging dabei um eine PoliscanSpeed-Messung. Der Betroffene befürchtete (sicher ganz richtig) Nachteile durch das festgesetzte Fahrverbot und wollte parallel zur Verfassungsbeschwerde das Fahrverbot per e.A. aufhalten. "Nix da!", meinte der VerfGH NRW:

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

 Gründe: 

 I.

 Die Verfassungsbeschwerde und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffen eine Verurteilung zu einer Geldbuße in Höhe von 340 Euro nebst einmonatigem Fahrverbot.

 1. Die Stadt Krefeld setzte gegen den Beschwerdeführer, der Geschäftsführer eines Unternehmens ist, mit Bußgeldbescheid vom 15. August 2019 eine wegen vorhandener Voreintragungen erhöhte Geldbuße in Höhe von 176 Euro fest und ordnete ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat an. Der Beschwerdeführer habe, so der Vorwurf, am 9. Juni 2019 auf der A 57 in Fahrtrichtung Köln als Führer eines Personenkraftwagens die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 47 km/h überschritten. Als Beweismittel ist im Bußgeldbescheid ein von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät des Typs „PoliScan Speed M1 HP“ erstelltes Lichtbild aufgeführt.

 Der Beschwerdeführer, der nicht bestreitet, den Wagen gefahren zu haben, legte gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und machte Bedenken gegen die Verwertbarkeit der mit dem eingesetzten Messgerät gewonnenen Messergebnisse geltend. Das hiernach mit der Sache befasste Amtsgericht Krefeld folgte diesen Bedenken nicht. Es wies den Beschwerdeführer noch vor der Hauptverhandlung darauf hin, dass die fehlende Speicherung der „Rohmessdaten“ nicht zu einem Beweisverwertungsverbot bezüglich des Messergebnisses führe. Wegen der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung kämen zudem eine Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoßes und damit einhergehend eine Verdoppelung der Geldbuße in Betracht. Vom Verteidiger des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vom 9. März 2020 gestellten Anträgen folgte das Amtsgericht nicht. Es verurteilte ihn vielmehr wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 340 Euro und verbot ihm für die Dauer von einem Monat, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot sollte mit Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung wirksam werden, jedoch spätestens mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

 Die vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 31. Juli 2020 als unbegründet. Zu der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge führte das Oberlandesgericht aus, dass der Beschwerdeführer durch die Verwertung des Messergebnisses ungeachtet der nicht möglichen nachträglichen Überprüfung anhand von „Rohmessdaten“ nicht in seinem Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt werde.

 2. Nach Zustellung des Beschlusses des Oberlandesgerichts am 5. August 2020 hat der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erhoben, die am 31. August 2020 eingegangen ist. Er rügt eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und effektive Verteidigung. Es seien in einem standardisierten Messverfahren zustande gekommene Geschwindigkeitsmessungen verwendet worden, obwohl er die Möglichkeit der Überprüfung der „Rohmessdaten“ verlangt und im Verwaltungs- bzw. gerichtlichen Verfahren gerügt habe, dass sie ihm nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Er beruft sich insoweit auf ein Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17, NJW 2019, 2456 = juris), wonach zu einem rechtsstaatlichen Verfahren die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung gehört.

 Nachdem er von der Staatsanwaltschaft Krefeld aufgefordert worden ist, seinen Führerschein bis spätestens zum 1. Dezember 2020 in amtliche Verwahrung zu geben, hat der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 beim Verfassungsgerichtshof beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass die Frist nach § 25 Abs. 2a StVG, die das Wirksamwerden des Fahrverbots betrifft, für den Fall, dass die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben sollte, vier Monate nach Zustellung einer das Verfassungsbeschwerdeverfahren beendenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abläuft. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass er erhebliche Nachteile zu besorgen habe, sollte seine Verfassungsbeschwerde zu einem späteren Zeitpunkt Erfolg haben und das gegen ihn ergangene Urteil bis dahin vollzogen worden sein.

 II.

 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

 Nach § 27 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), kann der Verfassungsgerichtshof eine einstweilige Anordnung treffen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Insbesondere steht ihm nicht die Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz entgegen (dazu a)). Die Begründungsanforderungen sind erfüllt (dazu b)).

 a) Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 3). Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die angegriffene Maßnahme im Hauptsacheverfahren jedoch später für verfassungswidrig erklärt wird, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2020 - VerfGH 76/20, juris, Rn. 39, und vom 7. Juli 2020 - VerfGH 88/20, juris, Rn. 47; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 2 BvR 2295/93, juris, Rn. 10).

 Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4). Die Antragsbegründung muss unter anderem darlegen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind. Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4). Dazu gehört nicht nur die Darlegung eines Eilfalles, der eine einstweilige Anordnung gebietet, sondern auch die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass die vom Verfassungsgerichtshof vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten der antragstellenden Person ausgehen könnte (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 2017 - 1 BvQ 15/17, juris, Rn. 5, und vom 22. Oktober 2020 - 1 BvQ 116/20, juris, Rn. 4 und 11).

 b) Ausgehend hiervon kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht, weil der darauf gerichtete Antrag nicht in einer den Anforderungen des § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG entsprechenden Weise ausreichend begründet worden ist. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, gibt die Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder hinreichend Aufschluss darüber, warum die begehrte einstweilige Anordnung vor der Entscheidung in der Hauptsache zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde dringend geboten sein soll, noch, ob die vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers und Antragstellers ausgehen könnte.

 Aus der Antragsbegründung vom 5. Oktober 2020 wird nicht erkennbar, dass schwere Nachteile im Sinne von § 27 Abs. 1 VerfGHG drohen, wenn der Beschwerdeführer seinen Führerschein spätestens zum 1. Dezember 2020 für einen Monat in amtliche Verwahrung geben muss und dann für einen Monat kein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen darf. Sein schlichter Hinweis darauf, er habe durch den Vollzug des Fahrverbots „erhebliche Nachteile zu besorgen“, genügt den Anforderungen an die substantiierte Darlegung schwerer Nachteile nicht. Er erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass die Belastung des Beschwerdeführers über vorübergehende Unannehmlichkeiten hinausgeht (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1995 - 2 BvR 2139/94, NJW 1995, 1541 = juris, Rn. 2 f.).

 2. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG).

VerfGH NRW Beschl. v. 10.11.2020 – VerfGH 129/20.VB-3, BeckRS 2020, 31738

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