Coronapandemie auch als Belastungsprobe für die Strafjustiz? – ein kurzer Zwischenruf!

von Markus Meißner, veröffentlicht am 30.11.2020
Rechtsgebiete: StrafrechtCorona3|4402 Aufrufe

Der Deutsche Richterbund (DRB) schlägt angesichts der aktuellen Justizstatistiken Alarm – wieder einmal.

Die Strafjustiz arbeite „am Limit“, so hieß es in einer Pressemitteilung[1] von vergangener Woche. Strafverfahren würden immer aufwendiger werden, Strafprozesse sich dementsprechend immer länger hinziehen. Tatverdächtige müssten aus der Untersuchungshaft entlassen werden, weil deren Verfahren zu lange gedauert hätten. Wirklich neu sind derartige Meldungen, wie eingangs festgestellt, nicht. Bereits seit Jahren wird von Justizvertretern in regelmäßigen Abständen - quasi gebetsmühlenartig - auf die unzureichende Personalausstattung von Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie eine oftmals veraltete IT-Ausstattung hingewiesen.

Neu indes ist dieses Jahr der Hinweis auf die hinzugekommenen Straftaten im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Krise.[2]

 

Mehr als 20.000 Verfahren mit Corona-Bezug …

Die aktuelle Corona-Pandemie führe – so der Deutsche Richterbund (DRB) – zu einer Verschärfung der Situation in der Strafjustiz. So hätte die Justiz allein etwa 20.000 Strafverfahren mit Corona-Bezug zu bewältigen, deren Abarbeitung bis in das kommende Jahr dauern würde.[3] Im Berliner Kurier heißt es hierzu[4]:

Die deutschen Staatsanwaltschaften haben seit Beginn der Corona-Pandemie deutlich mehr Arbeit. Insgesamt hätten sie mehr als 20.000 Fälle von erschlichenen Corona-Soforthilfen oder anderen Straftaten mit Bezug zur Pandemie erreicht, sagte Sven Rebehn, der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes, der Welt“. Die Verwaltungsgerichte bearbeiteten mehr als 6000 Fälle, die mit Corona zusammenhängen.

Relativ viele Verfahren drehen sich um möglichen Subventionsbetrug. „Da geht es um die Corona-Beihilfen oder auch sonstige Betrugsmaschen: Internet-Fakeshops, gefälschte Corona-Medikamente oder minderwertige Masken, die als FFP-2 verkauft werden“, sagte Rebehn der Zeitung.

An der "Spitze" in Bezug auf die Fallzahlen steht hierbei Nordrhein-Westfalen mit 7.500 Verfahren wegen Verdachts des Subventionsbetrugs und anderen Betrugsmaschen. Auf den Plätzen 2 und 3 würden dann Berlin (mehr als 4.500 Fälle mit Corona-Bezug) und Bayern (mehr als 2.200 Fälle mit Corona-Bezug) folgen.[5]

 

Die Verabschiedung vom „Ultima-Ratio-Grundsatz“ des Strafrechts

Nun gab es die Klage über die Überlastung der (Straf-)Justiz vor der Mehrbelastung durch Corona-bedingte Strafverfahren und wird es - so meine Prognose - auch nach einem Ende der Pandemie geben. Ja, es sei denn, es ändert sich etwas Fundamentales...

Unbestritten zeigt die aktuelle Mehrbelastung durch die Corona-Pandemie die Missstände in der Strafjustiz besonders deutlich auf. Die Ursache für die geschilderte Problematik wird man jedoch woanders zu suchen haben. Man findet diese, wenn man die Erklärung des Deutschen Richterbundes (DRB) genau liest. So wird dort u.a. auch ausgeführt:[6]

Zudem nehmen Regelungsdichte und Detailtiefe der Gesetzgebung in Berlin und Brüssel gerade im Strafrecht seit Jahren zu.

In der Tat, man muss kein Strafverteidiger sein, vielmerhr reicht die tägliche Zeitungslektüre. Das Strafrecht wird seit vielen Jahren zunehmend zur „Bekämpfung“ gesellschaftlicher Phänomene eingesetzt. Medienwirksam wird das Strafrecht als Allheilmittel genutzt, um diese vermeintlich zu lösen und das Verhalten der Bürger zu steuern. Bereits in einem Beitrag von Prof. Dr. Bernd Heinrich in der Kriminalpolitischen Zeitschrift im Jahre 2017 hieß es unter der Überschrift „Zum heutigen Zustand der Kriminalpolitik in Deutschland“ hierzu (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser):[7]

Wie bereits einleitend erwähnt, finden in der deutschen Strafgesetzgebung seit etwa den 1990er Jahren beinahe ausnahmslose Verschärfungen und Ausweitungen statt. Diese bezogen sich anfangs hauptsächlich auf die Bereiche des (Anti-)Terrorismus-Strafrechts und des Versammlungsrechts sowie auf die „Bekämpfung“ der organisierten Kriminalität. Dabei wurden sowohl bestehende Strafvorschriften verschärft als auch neue Strafvorschriften geschaffen. Die Ausweitungen beschränkten sich dabei nicht nur auf das im Strafgesetzbuch niedergelegte „klassische“ Kernstrafrecht. Es fand darüber hinaus vielmehr auch eine immer weitergehende Ausuferung des so genannten „Nebenstrafrechts“ statt, was dazu führt, dass heutzutage sämtliche Lebensbereiche strafrechtlich „durchsetzt“ sind. Es dürfte kaum noch einen gesellschaftlich relevanten Bereich geben, in dem man ohne Strafvorschriften auskommt.

Geändert hat sich hieran seit dem damaligen Beitrag nichts. Vielmehr ist die Erwartungshaltung an die Kraft des Strafrechts ungebrochen. Jede einzelne Verschärfung bestehender Strafnormen wird hierbei ebenso wie jede Einführung neuer Straftatbestände mit mehr oder weniger wohlformulierten Worten begründet und als vermeintlich alternativlos dargestellt. Aktuell steht etwa das neue „Unternehmensstrafrecht“ (Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft – VerSanG[8]) in den Startlöchern, welches aufgrund des vorgesehenen Einführung eines strengen Legalitätsprinzips zu einer Flut an Verfahren nach dem Verbandssanktionengesetz führen wird. Der Bundesrat hatte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme zum Gesetzesentwurf vom 08.09.2020 auf diese bereits jetzt abzusehenden Auswirkungen mit deutlichen Worten hingewiesen:[9]

Der Gesetzentwurf genügt den Anforderungen an ein effektives und für die Verfolgungsbehörden handhabbares Unternehmenssanktionsrecht nicht, er würde im Falle seines Inkrafttretens zu einer massiven Überlastung der Staatsanwaltschaften und Gerichte und damit im Ergebnis zu einer Blockade der knappen Ressourcen der Justiz führen. Mit dem Gesetzentwurf soll ein Sanktionenrecht für alle Verbände geschaffen werden, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (im Sinne der §§ 21 und 22 BGB) gerichtet ist. Für sogenannte Idealvereine soll es beim herkömmlichen Recht der Ordnungswidrigkeiten bleiben. Nach dem für diesen Bereich in dem Gesetzentwurf neu eingeführten Legalitätsprinzip müsste von den Staatsanwaltschaften immer dann ein Verfahren eingeleitet werden, sobald sie von einer Straftat Kenntnis erlangen, durch die Pflichten, die den Verband treffen, verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte, ohne dass es hierzu einer schuldhaften Aufsichtspflichtverletzung der Leitungsebene bedarf.

Man darf gespannt sein, ob die Rufe dieses Mal gehört werden …

Fazit: Es hat zwar vieles in der heutigen Zeit mit Corona zu tun, aber eben nicht alles!

 

[1] https://www.drb.de/newsroom/presse-mediencenter/nachrichten-auf-einen-bl...

[2] https://www.lto.de/recht/justiz/j/deutscher-richterbund-coronakrise-coro...

[3] a.a.O.

[4] https://www.berliner-zeitung.de/news/corona-mehr-als-20000-strafverfahre...

[5] https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/richterbund-rund-20000-...

[6] vgl. Fn. 2

[7] https://kripoz.de/2017/01/14/zum-heutigen-zustand-der-kriminalpolitik-in...

[8] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Sta...

[9] https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2020/0401-0500/440-1-20....

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3 Kommentare

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Wann immer im politischen journailloiden Getriebe von der Aussicht auf "unbürokratische Hilfe" die Rede ist, schaudert es mich.

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Hinzu kommt noch, dass der Strafprozess immer mehr Sachen leisten soll, als nur die Beurteilung der Schuld und die Bemessung der Strafe: Zivilrechtlicher Ausgleich im Adhäsionsverfahren, Schutz des Opfers durch Nebenklage Prozessbegleitung etc, Prävention durch Einziehung von deliktisch erlangten Vermögensgegenständen...

All dies ist mit weiteren notwendigen Feststellungen verbunden, die die Durchführung erschweren. Nimmt man noch den politischen Druck hinzu, durch Signale das Verhalten der Bürger zu steuern, bleibt für die Kernaufgabe immer weniger Zeit. Ich würde mir wirklich wünschen, die Politik würde den Mut haben, den Strafprozess wieder auf das Kernanliegen und das Verhältnis Staat-Bürger zurückzufahren und die weiteren Aspekte gesondert regeln.

Ich sehe hier nichts strafrechtspezifisches. Selbst das GG wurde seit den 90gern inhaltlich immer aufgeblähter, von der sprachlichen Schlichheit früherer Zeiten bei neueren Artikeln ganz zu schweigen. Die Welt ist durch Internationalisierung und Digitalisierung nun mal deutlich komplexer geworden, warum sollte ausgerechnet das Strafrecht bzw. Strafprozessrecht einem klassischen Puritanismus fröhnen können? Dazu kommt der Wandel in der Mentalität der Bürger: Man erwartet, dass selbst simple Kaufvorgänge immer umfassender geregelt werden und man vor den bösen Händlern beschützt wird ;-) Umso mehr gilt das natürlich für Schutz vor Kriminaliät.

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