Kammergericht zur Überprüfung der Messung: Bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde muss man sich mühen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1413 Aufrufe

Das Kammergericht musste sich einmal mehr mit dem Problem der möglichen Einschränkung der Verteidigung bei standardisierten Messverfahren befassen: Was ist eigentlich aus Verteidigersicht wann zu tun? Und: Muss das Amtsgericht pauschalen Beweisanträgen nachgehen, wenn bisher keine Besonderheiten der Messungen erkennbar sind? Hier nur die Leitsätze des Gerichts:

 

1. Es entspricht sich festigender Rechtsprechung, dass die Verteidigung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren im Vorfeld der Hauptverhandlung und namentlich im Ermittlungsverfahren Zugang zu allen Informationen erhalten kann, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Denn nur mit diesen Unterlagen kann sie beurteilen, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen.

 2. Dies bedeutet, dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde.

 3. Das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten grundsätzlich der Betroffene, nur im Falle eines Freispruchs kann etwas anderes gelten (Anschluss an LG Aachen NZV 2018, 480).

KG Beschl. v. 12.11.2020 – 3 Ws (B) 275/20, BeckRS 2020, 31915

 

 

Zum standardisierten Messverfahren kurz: https://www.youtube.com/watch?v=W1X-yG1USvs

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