SCHULE Distanzprüfung im Distanzunterricht

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 07.12.2020
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona|4689 Aufrufe

Klassenarbeiten zu Hause am Computer, weil sich mancherorts einzelne Klassenverbände in häuslicher Quarantäne befinden oder komplette Schulen geschlossen sind. Auch nach den digitalen Unterrichtsstunden (Fernunterricht) kommt die Prüfung – das Zeugnis sowieso. Eine rechtliche Annährung an Distanzprüfung im Distanzunterricht.

 

Fortsetzung von „Die Wiesbadener Rechtsanwältin Sibylle Schwarz hat sich Gedanken über Klassenarbeiten und andere Prüfungen im Corona-bedingten Fernunterricht gemacht.“

in: Kleine Pause SPIEGEL-Bildungsnewsletter „Primat des Präsenzunterrichts“ vom 17. November 2020

 

Mittlerweile geänderte schulrechtliche Vorschriften?

Im März wurden bundesweit die Schulen geschlossen und ab Mai wieder schrittweise geöffnet. Finden sich nun ein Dreivierteljahr später in den schulrechtlichen Vorschriften Regelungen zur neuen, noch bestehenden Situation Pandemie? Für manch Bundesland kann das bejaht werden.

 

Nordrhein-Westfalen

Zweite Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG Vom X. Monat 2020

§ 6 Teilnahme am Distanzunterricht, Leistungsbewertung

(1) Die Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis im Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht.

(2) Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler.

(3) Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt. Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für den Distanzunterricht geeignete Formen der Leistungsüberprüfung möglich.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und am 31. Juli 2021 außer Kraft.

 

Baden-Württemberg

Verordnung des Kultusministeriums zur Regelung der Besonderheiten bei der Leistungsfeststellung der Schulen und der Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021, den Versetzungsentscheidungen, den Beratungen schulischer Gremien sowie der Lehrkräfteausbildung und -prüfung (Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung 2020/2021) Vom 2. September 2020

Artikel 1 Allgemeines, Zweck

§ 1 Leistungsfeststellung der Schulen und Durchführung der schulischen Abschlussprüfungen im Schuljahr 2020/2021; Versetzungsentscheidungen; Beratungen schulischer Gremien

(6) Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Präsenzunterricht erbrachten Leistungen und können darüber hinaus im Fernunterricht erbrachte Leistungen sein. Die schriftlichen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden.

 

Bayern

Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. August 2020 (GVBl. S. 535) geändert worden ist.

§ 19 Stundenplan, Unterrichtszeit, Unterrichtsform

(4) 1 Distanzunterricht ist Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet.
2 Dieser wird grundsätzlich durch elektronische Datenkommunikation unterstützt. 3 Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist nur zulässig,

1. wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit

a) die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen und das Einvernehmen der Schulaufsicht vorliegt oder

b) den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen,

2. soweit auf Grund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht an Schulen ausfällt oder

3. sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen.

4 Bei Distanzunterricht nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass eine gleichwertige Teilnahmemöglichkeit aller Schülerinnen und Schüler besteht. 5 Die Schule legt die im Rahmen des Distanzunterrichts eingesetzten elektronischen Verfahren fest, die nach Zweck, Umfang und Art den in Anlage 2 Abschnitt 4 und 7 geregelten Vorgaben entsprechen müssen.

 

Bayern bestimmt also, dass Distanzunterricht der Unterricht ist, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet. NRW regelt, dass Schülerinnen und Schüler ihre Pflichten aus dem Schulverhältnis in diesem Distanzunterricht im gleichen Maße wie im Präsenzunterricht erfüllen.

Aber zu Distanzprüfung im Distanzunterricht (beispielsweise Klassenarbeit zu Hause am Computer) findet sich wenig. Es sieht nach Festhalten an Präsenzunterricht aus.

„Klassenarbeiten und Prüfungen finden in der Regel im Rahmen des Präsenzunterrichts statt.“ (NRW)

 „Die schriftlichen Leistungen, insbesondere Klassenarbeiten und schriftliche Wiederholungsarbeiten, sollen im Präsenzunterricht erbracht werden.“ (BW)

Oder „… zahlenmäßig bestimmt zu fertigenden schriftlichen Leistungen vorgegeben und kann wegen eines mindestens um vier Wochen reduzierten Präsenzunterrichts in dem jeweiligen Fach, Fächerverbund oder Kurs diese Vorgabe nicht eingehalten werden, darf die jeweilige Anzahl unterschritten werden.“ Artikel 2 § 1 (BW a.a.O.)

 

Distanzprüfung

Schon bekannt sind Prüfungen, die der Klassenverband an schulischen Computern in schulischen Räumen unter Aufsicht einer Lehrerkraft durchführt.

Klassenzimmer wird durch Zuhause ersetzt, die wachsamen Augen der Lehrkraft durch eine auf den Prüfling gerichtete Webcam und fertig ist die Distanzprüfung?

Zum besseren (rechtlichen) Verständnis zunächst ein Blick auf die bisherigen schul-/prüfungsrechtlichen Grundsätze. Diese wurden aus den Präsenzprüfungen heraus über Jahrzehnte entwickelt. (Die Eigenständigkeit einer Prüfungsleistung und das Verhindern von Täuschungen spielen eine große Rolle. Das sog. Proctoring und Fragen zum Datenschutz** sollen hier dennoch ausgeklammert werden.)

 

In der ständigen Rechtsprechung ist erst einmal nur von einem Recht auf Teilhabe die Rede, etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2020, 13 B 779/20.NE:

„… begründen grundsätzlich nur einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu diesen unter zumutbaren Bedingungen und stehen unter dem Vorbehalt des Möglichen, also dessen was der Einzelne vernünftiger Weise von der Gesellschaft verlangen kann.
Zu einem Verschaffungsanspruch können diese Rechte nur erstarken, wenn es selbst an dem zur Erhaltung des Teilhaberechts auf Bildung notwendigen Minimum fehlt. …“

 

Daneben werden zu den prüfungsrechtlichen Grundsätzen als Ausfluss der Grundrechte beispielsweise gezählt:

- Zugang zu und Inhalt von Prüfungen, insbesondere Ausgestaltung von Prüfungen/Prüfungsverfahren, die eine Ausbildungsstätte abschließen (Abitur)

- Anspruch auf eine angemessene Begründung der Bewertung

- Möglichkeit von Einwänden gegen die Bewertung durch (verwaltungsinternes) Kontrollverfahren bzw (eingeschränkte) gerichtliche Kontrolle, etwa VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2019, 3 K 251.18:

„Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Soweit es sich um derartige prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers.

In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind

(vgl. zum Vorstehenden: BVerfG, Beschlüsse vom 14. April 1991 – 1 BvR 419/81 und 213/83, BVerfGE 84, 34 und – 1 BvR 1529/84 und 138/87 –, BVerfGE 84, 59; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1993 - BVerwG 6 C 12.92 –, …)“

 

Wie passt dies nun auf Prüfung im Distanzunterricht (beispielsweise Klassenarbeit zu Hause am Computer)? Ein paar Gedanken.

 

Unser Grundgesetz formuliert nicht das Recht auf Bildung, sondern in der ständigen Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht ist die Rede von einem „Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen und -angeboten bzw. auf Zugang zu diesen“. Was ist ein Teilhaberecht an den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen wert, wenn eben diese vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen geschlossen sind?

Vereinzelte Landesverfassungen aber drücken das Recht auf Bildung wörtlich aus. Dieses Mehr als lediglich Teilhabe und Zugang ist zu fordern.

Eine Regelung in der bayerischen Schulordnung könnte als entlarvend gesehen werden „§ 22 Beaufsichtigung (3) 3 Während der Teilnahme am Distanzunterricht außerhalb der Schule verbleibt die Aufsicht bei den Erziehungsberechtigten.“

 

 

Im Prüfungsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Prüfungsbehörde für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung Sorge trage. Jeder Prüfling (Schüler) hat Anspruch auf gleiche Prüfungschancen und daher muss die Prüfungsbehörde im Vorfeld organisatorische Maßnahmen treffen, dass während der Prüfung keine erheblichen Störungen auftreten oder, wenn Störungen auftreten, diese beheben.

 Klassisches Beispiel: Etwa, wenn im für eine Prüfung im Dezember vorgesehenen Prüfungsraum die Heizung offenkundig kaputt ist, muss die Prüfung in einen anderen Raum mit funktionierender Heizung verlegt werden. Abhilfe durch die Prüfungsbehörde. Frierende Prüflinge können ihre wahren Befähigungen und ihr Wissen nicht zeigen, um im Beispiel zu bleiben. Zudem können Prüflinge aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit beanspruchen, dass ihre Prüfung unter den gleichen äußeren Bedingungen ablaufe wie die der Mitprüflinge. Denn mit diesen Mitprüflingen desselben Prüfungstermins konkurrieren sie um einen Studienplatz oder um eine spätere Berufseinstellung.

Die Prüfungen finden nun nicht in einem Raum der Schule oder Hochschule statt, sondern zu Hause mittels Computer. Wenn dann dort die Heizung ausfällt oder der Strom oder das Internet, kann die Prüfungsbehörde nicht abhelfen. Der Prüfling muss die Störung selbst beheben und wird deswegen kaum in der Lage sein, die Prüfungsaufgaben zügig zu bearbeiten.

Ein anderer Mitprüfling (Mitschüler) sitzt wohlig warm in seinem Zuhause und kann ohne jegliche Störungen seine Befähigungen und sein Wissen zeigen. Des Mitprüflings Leistung ist zuverlässig ermittelt, der Zweck der Prüfung scheint erreicht. Allerdings: Unterschiedliche äußere Bedingungen, keine Abhilfe durch die Prüfungsbehörde und damit keine Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit.

Schreibzeitverlängerung als gängige Abhilfemaßnahme einer kurzzeitigen Störung mag nicht richtig greifen, wenn die Prüflinge nicht gleichzeitig in einem Raum anwesend sind.

Erhebliche Verfahrensfehler zwingen gewöhnlich zur Wiederholung der Prüfung. Der Prüfling beansprucht zur Wiederherstellung der Chancengleichheit eine Wiederholungsprüfung in einem neuen Termin. Die Prüfungsbehörde zweifelt aber die Störung an, weil sie diese nicht mit eigenen Augen wahrgenommen hat. In den Präsenzprüfungen wird eine Niederschrift gefertigt, darin werden Störungen bzw. Auffälligkeiten vermerkt. Etwaig kann der längere Ausfall der Heizung nicht zuverlässig rekonstruiert werden. Eine fiktive Bewertung der unvollständigen Leistung scheidet aus. Überdies vertreten nicht wenige Prüfungsbehörden die Ansicht, dass sich ein vereinzelter Prüfling gerne eine zusätzliche Möglichkeit erschleichen wolle.

 

 

In der ständigen Rechtsprechung wird seit Jahrzehnten im Kontext des sog. Beurteilungsspielraums entschieden:

„Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden.“

Auf einen ersten schnellen Blick könnte einer geneigt sein, bei der neuen Distanzprüfung im Distanzunterricht von dem berühmten „Neuland“ zu sprechen. Wie geschieht Leistungsmessung im „Neuland“ ? Weitergedacht würde die Examenspraxis (Prüfpraxis) bei Distanzprüfungen noch fehlen, somit auch, dass Erfahrungen bei vergleichbaren Prüfungen noch nicht entwickelt werden konnten.

In vielen Landesschulgesetzen ist aber schon lange die alte Volksweise „Ausnahmen bestätigen die Regel“ zu erkennen, nicht erst seit der Pandemie. Es sei nur der Fall von einem Kind mit Krankheit oder Behinderung erwähnt, dass den beantragten Nachteilsausgleich gewährt bekommt.

Beispielsweise das Bundesland Hessen umreißt in einer Vorschrift die Differenzierungen anschaulich (Auszug, komplette Vorschrift unter Link, Hervorhebungen durch Bloggerin):

Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) § 7 Nachteilsausgleich, Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung bei Schülerinnen und Schülern mit Funktionsbeeinträchtigungen oder Behinderungen

"(1) Bei Schülerinnen und Schülern mit einer nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung (z. B. Armbruch) oder mit Behinderungen, die eine Unterrichtung mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung zulassen, ist bei mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungsanforderungen auf deren besondere Bedürfnisse durch individuelle Fördermaßnahmen angemessen Rücksicht zu nehmen. Auf Antrag ist ihnen ein Nachteilsausgleich zu gewähren oder von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung oder Leistungsbewertung abzuweichen. Hilfen in Form eines Nachteilsausgleichs oder des Abweichens von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung sind vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung, können in begründeten Einzelfällen aber auch nebeneinander gewährt werden.

(2) Formen des Nachteilsausgleichs nach Abs. 1 sind Differenzierungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung oder der äußeren Bedingungen entsprechend den Beeinträchtigungen oder Schwierigkeiten der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:

1. verlängerte Bearbeitungszeiten, etwa bei Klassenarbeiten und Lernstandserhebungen,

(3) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen bei gleich bleibenden fachlichen Anforderungen. Dies können insbesondere folgende Maßnahmen sein:

2. mündliche statt schriftliche Arbeiten, z. B. eine Arbeit auf Band sprechen,

(4) Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsbewertung (Notenschutz) beinhaltet Differenzierungen hinsichtlich der Leistungsanforderungen verbunden mit geringeren fachlichen Anforderungen. Die fachlichen Anforderungen an Abschlussprüfungen bleiben unberührt. Folgende Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: …"

 

Die hessische Verordnung spricht von dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der (zunächst) Leistungsfeststellung bzw. (später) Leistungsbewertung. Lehrkräfte nennen es alternative Prüfungsformate.

Im Deutschunterricht etwa soll Schüler*in ein Buch vorstellen und sich im Anschluss den Fragen aus der Klasse stellen. Hierbei ist es für die Lehrkraft bei der Bewertung egal, ob das Kind im Klassenraum anwesend ist oder über die Whiteboard-Tafel zugeschaltet. Die Buchvorstellung kann bewertet werden.

Beispielsweise, ob die Inhalte richtig sind, ob das Kind frei spricht oder abliest, wie viele Bildanteile seine gezeigten Folien haben. Wie tief der Stoff durchdrungen wurde, zeigen die Antworten auf Fragen der Mitschüler.

In Grundschulen sind Alternativen zur schriftlichen Klassenarbeit nicht selten, beschränken sich aber häufig auf Referate bzw. Vortrag mit Präsentation (ganz klassisch das Plakat).

Das Kurzreferat könnte per Videokonferenz mit Bildschirmteilung gehalten werden.

Ein selbsterstelltes Erklärvideo (auf denen das Kind ein Wetter Phänomen erklärt) könnte gezeigt werden.

Gemeinsame Durchführung einer digitalen Exkursion zum Zoo oder zum Museum mit Beteiligung der Kinder und dann stellt das Kind der Klasse sein Lieblingstier oder das Bild seines Lieblingsmalers vor.

 

In einem selbsterstellten Erklärvideo erklärt das Kind ein Wetter Phänomen, das in einer Videokonferenz dem Klassenverband gezeigt wird.

Distanzprüfung im Distanzunterricht und für die Bewertung ist wenig ausschlaggebend, dass das Kind nicht im Klassenraum anwesend ist, sondern nur im „Bildschirm“. Eine Note wird vergeben.

Dennoch wirft das Beispiel viele Fragen auf.

Die so oft gestellten nach der technischen Ausstattung zuhause, nach der Internet-Infrastruktur, nach der Unterstützung durch das Elternhaus, nach der Digitalkompetenz.

Aber besonders die Frage nach der Chancengleichheit, vor allem „vor der Prüfung“.

„Soweit die Prüfung auf eine bestimmte Ausbildung bezogen ist und deren Erfolg ermitteln soll, muss der Prüfungsstoff grundsätzlich dem Lehrstoff folgen. Es darf in diesem Fall von einem Prüfling nichts verlangt werden, was er in der Ausbildung oder im Unterricht nicht gelernt haben kann.“
 (Norbert Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage, Rn 314)

 

Im Präsenzunterricht hat das Kind Arbeitsformen kennengelernt und geübt, die das selbstorganisierte Lernen (für den späteren Distanzunterricht zuhause) fördern? Wurden digitale Kompetenzen erlernt? Wurde der eigentliche Lehrstoff und damit spätere Prüfungsstoff gelernt?

Es kann bezweifelt werden, dass bei geschlossenen Schulen, Klassenverbänden in häuslicher Quarantäne oder vereinzelten Befreiungen vom Präsenzunterricht und bei Lüftregime der Lehrplan durchgezogen werden konnte. Es fehlt vermittelter Unterrichtstoff.

Es fehlte auch die Zeit, Gelegenheit, möglicherweise sogar der Wille, Schüler*innen Arbeitsformen für das selbstorganisierte Lernen kennen lernen und einüben zu lassen.

 

Wenn Unterricht nach Lehrplan nur stattfand, weil zuhause gute technische Ausstattung, Internet-Infrastruktur und Unterstützung durch das Elternhaus vorhanden waren, dann fragt eine Prüfung nicht Wissen, Können, Befähigung eines Kindes ab, sondern eher Ausstattung, Infrastruktur, Unterstützung.

Eine Distanzprüfung kann zwar bewertet werden. Im vorhergehenden Distanzunterricht wurden aber nicht alle Schüler*innen gleich unterrichtet und damit haben sie nicht die gleichen Voraussetzungen für eine Prüfung. Auch im Präsenzunterricht gab es Ungleichheit zwischen Schülern, im Distanzunterricht hat es sich verschärft.

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist nicht gewahrt.

Wenn aber Unterricht und Üben nicht kamen, darf die Prüfung nicht kommen.

 

 

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** Datenschutz in der Schule. Fragen und Antworten für Lehrkräfte

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Prof. Dr. Dieter Kugelmann

 

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