Zweimal AG Bremen über die Corona-bedingte Rückabwicklung von Ticketkäufen - wer zahlt?

von Prof. Dr. Thomas Riehm, veröffentlicht am 08.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtCorona|4044 Aufrufe

Die finanziellen Folgen der Corona-bedingten Absagen von Veranstaltungen werden die Gerichte noch lange beschäftigen. Im Verhältnis zwischen Kunden und Veranstaltern hat der Gesetzgeber mit der sog. "Gutscheinlösung" (Art. 240 § 5 EGBGB) versucht, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und zugleich die Veranstalter vor zu großen Liquiditätseinbußen und damit vor der Zahlungsunfähigkeit zu schützen (zu Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung s. die Vorlage des AG Frankfurt a.M. zum BVerfG).

Die Gutscheinlösung gilt allerdings nicht im Verhältnis zwischen den Kunden und möglichen Zwischenhändlern, die Eintrittskarten der Veranstalter verkaufen. Hier ist bislang unklar, ob sich die Kunden im Falle einer Corona-bedingten Absage der Veranstaltung auch an die Zwischenhändler wenden können. Diese Frage haben jüngst zwei Abteilungen des AG Bremen (örtlich zuständig für einen der größten Tickethändler Deutschlands) unterschiedlich beantwortet:

Zunächst hat die 9. Zivilabteilung mit Urteil vom 2. Oktober 2020 (9 C 272/20 - BeckRS 2020, 25056) entschieden, dass der Veranstalter als Verkäufer des in der Eintrittskarte verkörperten Eintrittsrechts der Rechtsmängelhaftung unterliege, und dass die spätere Absage der Veranstaltung einen Rechtsmangel begründe: 

"Nach Ansicht des erkennenden Gerichts erfüllt ein Ticketzwischenhändler seine kaufvertraglichen Pflichten nicht bereits durch die bloße Übersendung eines im Übersendungszeitpunkt noch gültigen Konzerttickets. Da das Ticket ein (zukünftiges) Teilnahmerecht des Inhabers gegenüber dem Veranstalter hinsichtlich der bezeichneten Veranstaltung an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit verkörpert (§ 807 BGB), tritt mit der Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des Datencodes (beim Onlineticket) lediglich der Gefahrenübergang im Sinne der §§ 453, 446 BGB ein. Der Verkäufer haftet ab diesem Zeitpunkt dafür, dass das Recht bis zum avisierten Veranstaltungsbeginn faktisch durchsetzbar ist, bzw. aus Gründen, die nicht der Sphäre des Käufers zuzurechnen sind, nicht wieder entfällt (vgl. Palandt, 79. A., § 453, Rn. 21, 27). Wäre die Rechtsauffassung der Beklagten zutreffend, gäbe es im Fall des Ticketverkaufs entgegen der §§ 434 ff., 453 de facto keine Gewährleistungshaftung des Verkäufers. Wenn das Recht bereits im Zeitpunkt des Verkaufs nicht (mehr) bestünde, würde nämlich das allgemeine Leistungsstörungsrecht einschlägig sein. Die Gewährleistungshaftung trifft auch den Ticketzwischenhändler (vgl. AG Dortmund, NJW-RR 2018, 1208). Richtig ist lediglich, dass sich der Ticketkäufer ggf. an den Aussteller wenden muss, wenn die Veranstaltung plangemäß stattfindet und der Kunde diesbezüglich eine Schlechtleistung nach §§ 535, 631 BGB geltend machen will, also einen Sachmangel der künstlerischen Darbietung als solcher rügt.

Der Beginn für das A…-R…-Konzert wurde zunächst auf den 09.04.2020 und sodann auf den 23.10.2020 verschoben, wobei offenbleibt, ob der zweite Ersatztermin angesichts der Corona-Pandemie durchführbar sein wird. Da die beiden Karten für ein Konzert am 06.03.2020 verkauft wurden, liegt in jedem Fall ein Mangel vor, weil das beeinträchtigte Recht - Konzertteilnahme am 06.03.2020 - im Zuge der Nacherfüllung nicht mehr heilbar ist."

Anders sieht das die 8. Zivilabteilung desselben Amtsgerichts, die in einem vergleichbaren Fall einen Anspruch gegen den Zwischenhändler abgelehnt und den Kunden an den Veranstalter verwiesen hat (Urt. v. 1.12.2020 - 8 C 358/20, BeckRS 2020, 33676): Der Zwischenhändler hafte nur für den Bestand des Eintrittsrechts, nicht für die tatsächliche Durchführung der Veranstaltung. Mit der Übertragung der Eintrittskarte und des darin verkörperten Eintrittsrechts habe der Händler seine vertraglichen Pflichten erfüllt. Wenn nunmehr der Veranstalter den vom Kunden erworbenen Anspruch auf die Veranstaltung nicht erfülle, sei dies keine Frage der Verität des gekauften Rechts und liege daher außerhalb der Verantwortung des Händlers.

"aa) Die kaufvertraglich versprochene Leistung konnte zum Zeitpunkt der Absage der Veranstaltung nicht mehr unmöglich werden, da der Anspruch zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt worden war. Denn die Beklagte hat das von ihr im Rahmen des Kaufvertrags mit dem Kläger geschuldete bereits geleistet gemäß § 362 Abs. 1 BGB. Erfüllung und Unmöglichkeit schließen sich gegenseitig aus.

Da es sich bei Eintrittskarten um kleine Legitimationspapiere handelt, welche nach §§ 929 ff. BGB übertragen werden, tritt mit Übersendung und Übereignung des Papiertickets bzw. der Übermittlung des entsprechenden QR-Codes im Fall des Onlinetickets Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein. Die Beklagte als Tickethändler hat damit die von ihr geschuldete Leistung in dem Moment vollständig erbracht, in dem sie dem Käufer das Ticket und das in diesem Zeitpunkt bestehende Recht zum Zutritt zu der gebuchten Veranstaltung übertragen hat.

Zum Zeitpunkt des Kartenverkaufs bestand das in der Urkunde verbriefte Recht zum Zutritt zu der jeweiligen Veranstaltung. Es handelt sich insbesondere nicht um ein künftiges Recht, welches erst mit Beginn der Veranstaltung tatsächlich besteht, sondern um ein bereits bestehendes Teilnahmerecht zu einer künftigen Veranstaltung. Dass das Recht erst am Veranstaltungstag vor Ort beansprucht werden kann führt nicht dazu, dass das Recht tatsächlich auch erst in diesem Moment entsteht (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02.10.2020 - 9 C 272/20).

Diese rechtliche Einordnung deckt sich darüber hinaus mit der gesetzgeberischen Wertung in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB. Denn in Art. 240 § 5 Abs. 1 EGBGB, eingeführt durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht und im Recht der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Europäischen Genossenschaft (SCE) vom 15.5.2020 (BGBl. 2020 I 948), ist von „einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung“ die Rede. Somit geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass bereits vor Durchführung der Veranstaltung eine Teilnahmeberechtigung des Ticketkäufers besteht, somit also die Leistung der Beklagten (Vermittlung einer Eintrittskarte bzw. der damit verbundenen Teilnahmeberechtigung) bereits erfüllt worden ist gemäß § 362 Abs. 1 BGB.

Wird das Konzert nach diesem Zeitpunkt, welcher als Erfüllung und insbesondere nicht nur als Gefahrenübergang zu qualifizieren ist (a. A. AG Bremen, Urteil vom 02. Oktober 2020 - 9 C 272/20), abgesagt, haftet nur der Veranstalter dem Karteninhaber wegen der eingetretenen Unmöglichkeit. Die Beklagte als Tickethändlerin haftet wegen einer solchen Unmöglichkeit gerade nicht, da sie ihre Leistung bereits in vollem Umfang erbracht und in ihrer Person als Verkäuferin der Tickets überhaupt keinen Einfluss darauf hat, ob das Konzert durchgeführt wird oder nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2009 - 4 U 69/09)."

Im praktischen Ergebnis bedeutet diese Entscheidung, dass die Kunden bei einer Corona-bedingten Absage lediglich Anspruch auf einen Gutschein des Veranstalters in Höhe des eigentlichen Ticketpreises haben, die vom Zwischenhändler vereinnahmten Bearbeitungsgebühren allerdings verloren sind.

Die 8. Zivilabteilung hat - wegen der Divergenz innerhalb des AG Bremen zurecht - die Berufung zugelassen; man darf auf die Auflösung des Streits durch das LG gespannt sein.

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