Drohnen und die Schranken des Urheberrechts – Zur (nicht mehr so engen) Auslegung der Panoramafreiheit nach § 59 I UrhG

von Prof. Dr. Katrin Blasek, LL.M., veröffentlicht am 09.12.2020

Das LG Frankfurt (Urt. v. 25.11.20; AZ: 2-06 O 136/20) trägt der technischen Entwicklung Rechnung und rückt mit seiner Entscheidung vom bisher oft gelehrten, vertretenen und auch höchstrichterlich verfolgten Verständnis ab, dass die im UrhG geregelten Schranken des Urheberrechts grundsätzlich eng auszulegen seien.

Der Fall: Ein professioneller Fotograf (Beklagter) erzeugte mittels Drohnen Fotoaufnahmen von der Lahntalbrücke Limburg, die er dann verkaufte. Die Konstrukteurin der Brücke und Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Klägerin) wehrte sich dagegen.  

Das Urteil:

https://mueller.legal/files/upload/uploads-archive/2020/LG%20Frankfurt%20am%20Main%20-%20Urt.%20v.%2025.11.2020%20-%20Az.%202-06%20O%20136.20.pdf

Das LG schließt sich ausdrücklich nicht dem in der Hundertwasser-Haus-Entscheidung des BGH vertreten Ansicht an, dass § 59 I UrhG nur Aufnahmen erfasse, die aus einer für die Allgemeinheit zugänglichen Perspektive. Vom Zweck der gesetzlichen Regelung sei nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine Publikum unzugänglichen Ort aus fixiert [hier dann also per Drohne aus dem Luftraum] werden soll. (BGH GRUR 2003, 1035, 1037 – Hundertwasser-Haus).

Vielmehr sei die Vorschrift richtlinienkonform auszulegen (sog. Art.5 Abs.3 Buchst. h InfoSoc-RL), was ergebe, dass auch Luftbildaufnahmen von § 59 Abs.1 UrhG gedeckt seien und auch der Einsatz von Hilfsmitteln nicht aus der Schutzschranke herausführe und begründet dies mit folgenden Aspekten:  

  • Es gäbe keinen methodischen Rechtssatz, wonach Ausnahmevorschriften stets restriktiv interpretiert werden müssten (BVerfG, NJW1978,1149,1150). Für jede Vorschrift, auch für eine Ausnahmevorschrift, gilt, dass sie korrekt und das heißt hier ihrem eindeutigen Inhalt und Sinn entsprechend auszulegen ist. (S. 12, 2a)

    Anm.: Die Ansicht, dass Schranken des UrhG eng auszulegen seien, wird in der Literatur schon länger kritisch gesehen. (Vgl. zum Meinungsstand Dreier/Schulze, UrhG, Vorbemerkung zu Art. 44a ff. Rdn. 7)

 

  • Die RL regele lediglich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet; von welchem Ort das Werk betrachtet wird, regelt die Richtlinie gerade nicht. Daher seien Ansichten, die verlangten, dass das Werk auch für den Menschen ohne besondere Anstrengung oder Hilfsmittel [also hier die Drohne] wahrnehmbar ist, abzulehnen. (S. 12f., 2b)

 

  • Bei der richtlinienkonformen Auslegung müsse auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden (S. 14, 2d).

    Anm.: Auch der BGH hatte bereits geurteilt, dass Schrankenbestimmungen der Anwendung auf neue Nutzungstechnologien durchaus offenstehen. Und, dass ein im Rahmen der Schrankenregelungen verwendeter Begriff infolge technischer Fortentwicklungen veralten könne und dass eine zweckgerechte Schrankenanwendung ggf. eine extensive Auslegung erforderlich machen könne. (BGH GRUR 1997, 459, 463 – CB-Infobank I).

 

  • Das frühere Verbot in § 27 Abs.2 LuftVG(a.F.), von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördlicher Erlaubnis Lichtbildaufnahmen zu fertigen aufgehoben wurde. Würde beispielsweise aus einem Hubschrauber heraus Fotografien gemacht, auf denen ein Bauwerk zusehen sei, diese Fotografien dann auf soziale Netzwerke (Facebook, Instagram, Twitter) oder auf private Blogs geteilt, böte dies bei enger Auslegung des § 59 Abs.1 UrhG ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kenne. (S.14, 2d)

 

  • Das Argument der Klägerin, die Außenansicht eines Bauwerks unterläge bei derart weit verstandener Panoramafreiheit nicht mehr dem urheberrechtlichen Schutz, ließ das LG nicht gelten. Die Panoramafreiheit beziehe sich ohnehin nur auf bestimmte Arten der Vervielfältigung, nämlich mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder Film. (S. 15, 2f).

    Anm.: Das liest sich wie der 3. Aspekt des 3-Stufen-Test der Info-Soc-RL (Art. 5 V).

 

 

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