Gesellschaftsrechtliche Eckpunkte der #Stayonboard-Initiative

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 10.12.2020

Die Justizministerkonferenz der Länder hat mit Beschluss vom 26. November 2020 ihre Unterstützung für das Vorhaben des Bundesjustizministeriums erklärt, die Initiative #Stayonboard in einem Gesetzentwurf aufzugreifen.

Anlass: Babypause von Westwing-Vorstandsmitglied

Die Initiative geht zurück auf März 2020, als ein Vorstandsmitglied der Westwing Group AG wegen der bevorstehenden Geburt ihres Kindes ihr Amt niederlegte. Für derartig vorübergehende, durch besondere Lebenslagen bedingte Freistellungsbedürfnisse, so das Ziel der Initiative, solle die Möglichkeit geschaffen werden, ein Vorstands- oder vergleichbares Mandat vorübergehend ruhen zu lassen.

Rechtsanspruch, Haftungsvermeidung, Abberufungsschutz

In ihrem Positionspapier nennt die Initiative u. a. folgende Eckpunkte einer Neuregelung:

  • Gesetzlicher Anspruch von Vorstandsmitgliedern auf maximal sechsmonatiges Ruhen des Mandats, wenn
    • ein gesetzlich bestimmter Grund vorliegt („z. B. längere Krankheit oder Umstände, die Arbeitnehmer*innen zu Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit berechtigen würden“),
    • das Verlangen vorab angekündigt wird und nicht zur Unzeit erfolgt und
    • nicht gewichtige Gründe des Unternehmenswohls dagegensprechen
  • Grundsätzliche Abberufungssperre ab Ankündigung und automatisches Wiederaufleben des Mandats nach Ende des Ruhens
  • „Haftungsvermeidung während des Ruhens“
  • Eintragung des Ruhens im Handelsregister
  • Regelung der Auswirkung auf Vergütungs- und Urlaubsansprüche im Dienstvertrag
  • Vergleichbare Gesetzesänderungen für Mitglieder anderer Leitungs- und Aufsichtsorgane, u. a. GmbH-Geschäftsführung und evtl. AG-Aufsichtsrat

Status Quo

Neben dem Bundesjustizministerium und der Justizministerkonferenz haben sich u. a. die FDP-Bundestagsfraktion und Mitglieder der CDU/CSU-Fraktion für die Ziele der Initiative ausgesprochen. Dagegen verweisen Kritiker u. a. auf die bestehende Möglichkeit, das Ruhen durch einvernehmliche Dienstbefreiung, Vertretungsregelung oder Abberufung und (ggf. aufschiebend bedingte) Wiederbestellung zu gestalten. Ein ausformulierter Gesetzentwurf existiert bislang nur in Form eines vom Gender-Ausschuss des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vorgeschlagenen neuen § 86 AktG.

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