BAG zur Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Duldung von Überstunden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 14.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2488 Aufrufe
  1. Nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Arbeitnehmern geleisteter Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt.
  2. Ob der Arbeitgeber Überstunden duldet, ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu würdigen. Einmalige, besonderen Umständen geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit lassen für sich gesehen nicht auf eine Hinnahme von Überstunden durch den Arbeitgeber schließen.

Das hat das BAG entschieden.

Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Logistik. Mit dem in ihrem Betrieb gebildeten Betriebsrat hat sie eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit abgeschlossen. In der Zeit von März bis Mai 2017 wies das elektronische Zeiterfassungssystem für zwei in der Frühschicht eingesetzte Arbeitnehmer wiederholt Zeiten von arbeitstäglich mehr als acht Stunden aus. Der Betriebsrat beanstandete dies als Überstundenleistung und forderte die Arbeitgeberin auf, den Sachverhalt zu klären und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Da deren Reaktion ihm nicht genügte, verlangte er im Beschlussverfahren Unterlassung. Dem Antrag blieb letztinstanzlich der Erfolg versagt, weil sich die Arbeitgeberin nicht betriebsverfassungswidrig verhalten hatte. Zwar sei nicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Die vom Betriebsrat vorgetragenen Beispielsfälle belegten aber zur Überzeugung des BAG nicht, dass die Arbeitgeberin solche Überstunden geduldet habe. Es müsse hinreichende Anhaltspunkte für das Fehlen gebotener Gegenmaßnahmen durch die Arbeitgeberin geben, um deren Untätigkeit als ein Hinnehmen werten zu können.

BAG, Beschl. vom 28.7.2020 - 1 ABR 18!9, BeckRS 2020, 25918

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