BFH zur Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichts

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 14.12.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht|1835 Aufrufe

Der BFH, also nicht der BGH, hat sich in seinem Beschluss vom 01.09.2020 mit der Sittenwidrigkeit eines im Zusammenhang mit einem Vermächtnis erklärten Pflichtteilsverzichts beschäftigt (u.a. Az. II B 17/20, BeckRS 2020, 33270).

Der BFH ist der Auffassung des Klägers und seinen Brüdern, den Abkömmlingen der Pflichtteilsberechtigten, nicht gefolgt. Der Kläger hatte mit seinen Brüdern die Auffassung vertreten, dass aufgrund des groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung letztlich der von seiner Mutter erklärte Pflichtteilsverzicht wegen Wucher sittenwidrig sei. Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung allerdings bestätigt, dass ein Pflichtteilsverzicht bei einer Gegenleistung erst recht wirksam sein muss, wenn er auch unentgeltlich vereinbart werden kann. Ein mögliches grobes Missverhältnis sei für die Prüfung einer möglichen Sittenwidrigkeit unbeachtlich.

Die Konstellation gab dem BFH Anlass nochmal zu betonen, dass ein formunwirksames Vermächtnis auch dann erbschaftsteuerlich zu erfassen sei, wenn feststeht, dass der Beschwerte die Rechtshandlungen, die sich als Erfüllung dieses Vermächtnisses darstellen, mit dem Willen vorgenommen hat, dem letztlich formunwirksam geäußerten letzten Willen des Erblassers zu entsprechen.

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