BGH: D&O-Versicherung umfasst grundsätzlich auch Haftpflichtansprüche wegen Zahlungen nach Insolvenzreife

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 15.12.2020

Der BGH hat mit Urteil vom 18. November 2020 (IV ZR 217/19) entschieden, dass Ersatzansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG den gesetzlichen Haftpflichtansprüchen auf Schadensersatz der allgemeinen D&O-Versicherungsbedingungen unterfallen. Damit wendet sich der BGH gegen das OLG Frankfurt in der Vorinstanz, das sich insbesondere auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf gestützt hatte (zuletzt OLG Düsseldorf vom 26. Juni 2020, 4 U 134/18).

Bei dem Ersatzanspruch aus § 64 S.1 GmbHG handelt es sich nach Ansicht des BGH um einen von den allgemeinen Bedingungen einer D&O-Versicherung umfassten Anspruch. Dies ergebe die Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen.

Die Versicherungsbedingungen seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen, typischerweise geschäftserfahrenen und aufmerksamen Versicherungsnehmers auszulegen. Der im Wortlaut der Versicherungsbedingungen verwendete Begriff „Schadensersatz“ sei nicht rechtsdogmatisch, sonders als allgemeine Beschreibung eines Nachteilsausgleichs zu verstehen. Die OLGs hatten hier auf die dogmatische Einordnung des Anspruchs aus § 64 S. 1 GmbHG als „Ersatzanspruch eigener Art“ verwiesen, der nicht als Schadensersatzanspruch unter den Versicherungsbedingungen zu qualifizieren sei. Der BGH führt dagegen aus, dass solche komplexen juristischen Überlegungen von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden können.

Der BGH begründet seine Auffassung zudem damit, dass die Einbeziehung von Ansprüchen aus § 64 S. 1 GmbHG dem erkennbaren Zweck des Versicherungsvertrags entspreche. Der durchschnittliche Versicherte erwarte, dass er keine Vermögenseinbußen infolge von gegen ihn gerichteten Schadensersatzforderungen erleide. Insofern sei nicht ersichtlich, warum das bedeutsame Haftpflichtrisiko des § 64 GmbHG ausgenommen werden solle.

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