Corona-OWi mit 4 Leuten im Auto? "Nein!" meint das AG Reutlingen und hat wie immer recht! Und die StA sieht das wohl auch so!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|3976 Aufrufe

Das AG Reutlingen hat Zweifel. Richtig so. Zum einen sind mehrere Leute in einem PKW wohl nicht Teil der Öffentlichkeit. Zum anderen ist durchaus fraglich, ob die "alten Coronaschutzverordnungen" verfassungsgemäß sind, wenn sie Kontaktverbote vorsehen.

 

 

Beschluss
In dem Bußgeldverfahren gegen
A.,
geboren
wegen Infektionsschutzgesetz
hat das Amtsgericht Reutlingen durch den Richter am Amtsgericht ... am 9. Dezember
2020 beschlossen:

1. Das Verfahren wird mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Betroffenen
 gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die
Staatskasse.
Gründe:
1.
Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, er habe gegen $ 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Landesregierung
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus
SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) verstoßen, indem er sich mit mehr als einer weiteren
Person, nämlich drei weiteren Personen, die nicht zu den Angehörigen seines eigenen
Hausstandes gehörte, im öffentlichen Raum aufgehalten habe. Ausweislich der Bußgeldanzeige
befand sich der Betroffene mit anderen Personen, die alle einen unterschiedlichen Wohnsitz hatten,
in einem Privat-PKW.
Der Betroffene teilt mit, er habe gemeinsam, mit weiteren Personen, aus seinem Hausstand, auf
einer Baustelle in Friedrichshafen (wohl „Baureingigung‘“) gearbeitet und sei auf dem Weg von der
Arbeits- und Einsatzstelle zum gemeinsamen Hausstand gewesen. Die entlastende Einlassung,
gerade auch im Blick auf $ 3 Abs. Ill Nr. 1 der Corona-VO und die einen möglicherweise gelebeten
Hausstand, blieb im Ermittlungsverfahren zur Gänze unüberprüft. Die bloße polizeiliche Annahme,
die „abweichenden Ausweisdaten“ würden hinreichend sicher belegen, dass ein gemeinsamer
Hausstand tatsächlich nicht bestanden habe, ist nicht rechtlich nicht nachvollziehbar, beruht
auf einem ungewöhnlichen Denkgesetz und ist mit der Verfahrensakte nicht überprüfbar.
Der vorgeworfene Sachverhalt stellt wohl keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO
dar. Der gemeinsame Aufenthalt von fünf Personen in einem Privat-Pkw stellt aber keinen Aufenthalt
im öffentlichen Raum dar. Öffentlicher Raum im Sinne der Corona-VO sind der öffentliche
Verkehrsraum i.S.v. 82 LBO, öffentliche Verkehrsmittel (Bahn, Bus, Taxi) oder öffentliche Gebäude
soweit sie öffentlich zugänglich sind, nicht aber private Wohnräume oder andere vom öffentlichen
Raum klar abgegrenzte Bereiche (privater Garten, Terrasse o.a.). Ein Privatfahrzeug wie
der in diesem Fall genutzte Pkw ist nicht dem öffentlichen Raum zuzuordnen, denn esist im Gegensatz
zu einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht öffentlich zugänglich. Über den Zugang zueinem
Privat-Pkw bestimmen nach dessen Nutzungszweck wie auch nach der Verkehrsanschauung
ausschließlich der Pkw-Halter und / oder der Pkw-Führer (vgl.: AG Stuttgart, Beschl. Vom
08.09.2020, 4 OWi 177 Js 68534/20). Außerhalb des öffentlichen Raumes war am 15.05.2020 indes
ein Zusammenkommen von bis zu fünf Personen unabhängig von verwandtschaftlichen Beziehungen
odereiner häuslichen Gemeinschaft nach 8 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 CoronaVO
BWin der geltenden Fassung 09.05.2020 wohl erlaubt.

2. Es bestehen hier spätestens mit der Neufassung desIfSG und Schaffung des $ 28a IfSG erhebliche
Bedenken an der Verfassungsgemäßheit der von der Bußgeldstelle zur Anwendung gebrachten
CoronaVO BW.

Gerade nicht Gegenstand der prozessualen Tat sind nur die Allgemeine Handlungsfreiheit betreffende
Gebote oder dementsprechend mitgeteilte Verstöße. Betroffen sind darüber hinaus zumindest
wohl die Versammlungsfreiheit und sicher, nach dem Vorbringen des Betroffenen und der
Aktenlage, die Berufsausübunggsfreiheit und die Freizügigkeit.
Eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für das Verbot, auf welchem der Bußgeldbescheid
gründet, war nicht vorhanden, wobei dies - aus verfassungsrechtlichen Gründen- alleine wegen
der epidemiologisch unbestreitbaren (!) Sinnhaftigkeit der Maßnahmen nicht als „geheilt“ oder
„überwindbar“ gelten kann. Erst rechtgilt dies für das nachlaufende Bußgeldverfahren, mit einem
durch die Sanktionierung, über die bloße Freiheitsbeschränkung durch eine konkretisierende behördliche
Anordnung hinaus, gesteigerten Eingriffsgehalt, unbesehen der formellen Rechtmäßigkeit
der Corona-Verordnung und Vollziehbarkeit der Gebote zum Vorfallszeitpunkt. Auf die Entscheidung
des AG Dortmund, Urt. v. 02.11.2020 - 733 OWi - 127 Js 75/20 - 64/20, nicht rechtskräftig,
darf hingewiesen werden.

Die zum Vorfallszeitpunkt geltende Corona-VO verkannte die Bedeutung des Parlamentsvorbehalts
und des Bestimmtheitsgebots. Der Parlamentsvorbehalt verpflichtet den Bundesgesetzgeber
nicht nur, wesentliche, für die Grundrechtsverwirklichung maßgebliche Regelungen selbst zu
treffen und nicht anderen Normgebern oder der Exekutive zu überlassen. Der Bestimmtheitsgrundsatz
verlangt, dass eine Norm so formuliert ist, dass das Verhalten der Behörden nachInhalt,
Zweck und Ausmaß begrenzt wird und die Gerichte an diesem Maßstab das behördliche
Vorgehen kontrollieren können. Diese Anforderungen sind umsostrenger, je intensiver die Grundrechtseingriffe
sind, die die Vorschrift ermöglichen soll. Auch diese Gründe haben zur Änderung,
Umformulierung und Anpassung desIfSG und einer Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers
zum 18.11.2020 geführt. Die im Gesetzgebungsverfahren und den Ausschüssen bekannt
gewordenen Zweifel an der bis dahin geübten Rechtspraxis der Exekutive und mitgeteilten
Diskussionsstandpunkt der Parlamentarier:Innen bestätigen die Bedenkendes Gerichts, welches
wegendes bloßen Verordnungscharakters des Tatbestandes und des Bußgeldtatbestandes zur
eigenständigen, auch verfassungsrechtlichen, Kontrolle berufenist.
Voraussetzung für ein Tätigwerden der zuständigen Behörde nach den geltenden 88 28ff. IfSG
ist — wie im Gefahrenabwehrrecht im engeren Sinne üblich — eine konkrete Gefahr, die dann in einem
konkreten Einzelfall punktuell bekämpft wird. Notwendigerweise mussein individueller Bezug
zwischen Gefahrenlage und Adressat*in der Maßnahmebestehen. Dieser konkret-individuelle Bezug
geht verloren, wenn eine Epidemie flächendeckend bekämpft wird und beispielsweise Gemeinschaftseinrichtungen
geschlossen werden, ohne dass vor Ort ein Krankheitsausbruch aufgetreten
ist, oder wenn für Reiserückkehrer aus sogenanntenRisikogebieten pauschal eine Quarantänepflicht
geregelt wird. In diesen Fällen werden die vorhandenen Vorschriften überdehnt, weil
keine konkrete Gefahr vorliegt, die entwedereiner individuellen Person zugerechnet werden kann
oder die durch die Inanspruchnahme eines Nichtstörers abgewehrt werden soll (etwa indem einem
Gesunden verboten wird, einen Kranken aufzusuchen, vgl. BT-Drs. 8/2468, S. 27). Die Maß
nahmen reagieren vielmehr auf ein diffuses Infektionsgeschehen, das nicht mehr auf einzelne gefährliche
Verhaltensweisen zurückgeführt werden kann. Wenn in der Folge die Allgemeinheit flächendeckend
adressiert wird, wie dies während der Corona-Pandemie geschieht, handelt es sich
nicht mehr um Gefahrenabwehr im engeren Sinne, sondern um Risikovorsorge.
Das Gesetz über den „Erlass infektionsschützender Maßnahmen des Landes Baden-Württemberg“
datiert erst vom 23. Juli 2020 und enthält, worauf esfreilich nicht ankommt, keine inhaltliche
oder eingriffskonkretisierende Regelung, gar im Sinne des Art. 80 V GG. Lediglich dem Zitiergebot
wird dort wohl Genüge getan und ein eher einfaches „Kenntnisgabeverfahren“ zur Parlamentarischen
Kontrolle vorgesehen.
Die teilweise verwaltungsgerichtlich in Eilverfahren geäußerte Rechtsauffassung (so wohl OVG
NRW, 13 B 1635/20), wonach im Rahmen „unvorhergesehener Entwicklungen“ es aus „übergeordneten
Gründen des Gemeinwohls“ geboten sein könne, nicht hinnehmbare „gravierende Regelungslücken“
für einen Übergangszeitraum insbesondere auf Grundlage von Generalklauseln zu
schließen ist aus tatsächlichen Gründen und verfassungsrechtlich nicht haltbar.
Zum einem belegen verschiedene, aber offenbar nicht oder nur teilweise in die Tat umgesetzte
Pandemiepläne im vergangenen Jahrzehnt, dass es sich bei eine COVID19-Pandemie keineswegs
um eine unvorhergesehene Entwicklung handelte. Eine Unterlassung des Gesetzgebers
trägt freilich niemals einen Grundrechtseingriff, zumal wenn, wie vorliegend, die hinreichen bestimmte
Formulierung der gesetzlichen Generalklausel und im Anschluss Verordnung verabsäumt
oder vernachlässigt wurde, weswegen die Normadressat:Innen oderBetr. in Zweifel geraten
konnten, welche Konkretisierung die gesetzliche Generalklausel (in der hier zu entscheidenden
Vorfallsituation) erfahren sollte.
Der Rechtsgüterschutz und die Handlungsfähigkeit staatliche Organe sind und waren im Übrigen
stets durch die formelle Rechtmäßigkeit und die vorläufige Vollziehbarkeit des Exekutivrechts gewährleistet.
Mängel der Gesetzliche Grundlage dürfen gleichwohl nicht im weiteren Verlauf, gar
unbesehen, in Bußgeldverfahren später perpetuiert werden.
Rechtslogisch kranken die Ausführungen daran, dass es dem Gesetzgeber unbenommen war,
wie andere Bereiche und die Neufassung im November 2020zeigen, die Generalklausel genauer
zu fassen oder wenigstens die gebotenen Abwägungen vorzunehmen. Entsprechend Hinweise in
den Gesetzesmaterialien zum IfSG sind rar, zumal der Gesetzgeber die Generalklausel aus dem
Bundesseuchengesetz um einige Regelbeispiele („Badeanstalten“ oder „Gemeinschaftseinrichtungen“,
vgl. 8 28 BSeuchG) bereinigt hat.
Zum anderen kennt der Parlamentsvorbehalt - zumindestim „nichteiligen“, repressiven Bereich keine
zeitliche Komponente oder eine dynamische Ausgestaltung. So im Wechselwirken der Gewalten
eine zeitliches Moment erkennbar ist, geht dieses einher mit dem Verwerfungsmonopol
des Bundesverfassungsgerichts für Gesetze. Die betreffende Verordnung weder in der Sache
noch verfassungsrechtlich hieran teil. Mit der Möglichkeit zur Verordnungsgebung durch die Exekutive
geht - wohl aus guten verfassungsrechtlichen Gründen- eine allgemeine Verwerfungskompentenz
der Gericht einher, die wiederum die Möglichkeit der Gewährunglegislativer Übergangsfristen
nicht kennt und kennen kann.
Der Parlamentsvorbehalt wird geboten und unmittelbar ausgelöst von der tatsächlichen und
rechtlichen Folge des staatlichen (Grundrechts-)Eingriffs, mithin der Eingriffsintensität und dem
betroffenen Grundrecht und dessen Schranken. Er hängt hingegennicht von der abstrakten Eingriffsdauer
oder vom (letztlich aus Sicht der Gewaltenteilung nur willkürlich zu bestimmenden)
„Kenntnis- und Wissensstand“ des Gesetzgebers oder einem wohlmeinenden und vorliegend
zweifelsfrei verfassungsrechtlich zulässigen und sogar gebotenen Eingriffsziel, wie sie die exekutiven
Schutzmaßnahmen seit Beginn der der COVID-19 Pandemie ausdrücken, ab. Gerade diese
Zielsetzung ist nur sehr eingeschränkt und ganz mittelbar über den Grundsatz der Verhältnismä-
Rigkeit einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich, welche die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers
zu respektieren hat. Ausdrücklich klargestellt sei: Die Zweckmäßigkeit, die Verhältnismäßigkeit
und die Zielsetzung der Maßnahmen der Landesregierung, soweit sie im Verfahren hier
eine Rolle spielen, werden schon deswegen nicht beanstandet.
Der strenge Parlamentsvorbehalt muss allerdings spätestens im Bußgeldverfahren umso mehr
gelten, als bereits im März 2020 rasch gesetzliche Änderungen und Regelungen beispielsweise
im Bereich der Strafprozessordnung oder des Zivilrechts stattfanden und möglich waren, ohne
dass die vom Verwaltungsgericht angenommenen Erschwernisse ein Tätigwerden des Gesetzgebers
gehindert hätten, wobei teilweise sehr gravierende Freiheitsbeschränkungen von Bundesgesetzgeber
beschlossen wurden oder Justizgrundrechtebetroffen waren.
Da die Eingriffsermächtigung mit der Corona-VO selbst zu unbestimmt und wohl verfassungswidrig
war, kann ein bußgeldbewehrter Verstoß ebenfalls nicht mit den zu „verwaltungsakzessorischen“
Straf- und Bußgeldtatbeständen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen begründet
werden. Hier (und im Regelfalle) fehlt es bereits an einer konkret-individuellen Verwaltungsentscheidung
mit Tatbestandswirkung und, was entscheidend ist, der materiellen Rechtmä-
ßigkeit der Grundnorm.

Abschließend hinzuweisen ist die Überlastung des Amtsgerichts Reutlingen und der auf absehbare
Zeit stark beschränkten Möglichkeiten überhaupt seuchenhygienisch verantwortbar Hauptverhandlungen
durchführen zu können, zumal mit einer größeren Zahl von Zeug:Innen, die teilweise
getrennt verfolgt werden, mit einer Anreise von mehr als 100 km, deren Erinnerungsvermögen mit
der Zeit schwinden dürfte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 und 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Unter
Würdigung aller entscheidungserheblichen Umstände des Einzelfalls wird daher davon abgesehen,
die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.

 

AG Reutlingen, Beschl. v. 9.12.2020 - 4 OWi 23 Js 16246/20

 

 

Hinweis: Etwaige Schreibfehler in der Entscheidung sind einer OCR-Software geschuldet...

 

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2 Kommentare

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Eine ungewöhnlich lange Begründung für eine Verfahrenseinstellung. Da hat ein Richter aus seinem Herzen mal keine Mördergube gemacht. Und im Grunde hat er ja auch Recht. Die Pandemie kam alles andere als überraschend und die Maßnahmen hätten spätenstens nach der Vorstellung des Szenarios "Modi Sars" 2012/2013 auf den Weg gebracht werden müssen, auch wenn man dem Bericht seinerseit eher wegen der darin beschriebenen anderen Szenarien Beachtung geschenkt hat. Wenn man sich das Infektionsschutzgesetz - Stand März 2020 - aber mal ansieht, war der Zusammenbruch der staatlichen Vorsorge im Pandemiefall vorgezeichnet - wenn man nicht dieses Gesetz extrem offensiv auslegt.

Nett auch der Hinweis, dass gerichtliche Bussgeldverfahren zu weiteren, diesmal staatlich verfügten Coronapartys führen können. Das ist aus epidemiologischer Sicht ganz sicher beachtlich, würde aber - konsequent zu Ende gedacht - zum Stillstand aller Verfahren führen.

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"Der vorgeworfene Sachverhalt stellt wohl keinen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-VO dar. Der gemeinsame Aufenthalt von fünf Personen in einem Privat-Pkw stellt aber keinen Aufenthalt im öffentlichen Raum dar."

Das ist wohl keine Neuigkeit. Denn Hamburg sah sich veranlasst, Partys in Kfz schon im November extra zu verbieten, weil sie gerne gefeiert wurden und -auch nach Aufassung der Behörden - bis dahin gerade nicht verfolgt werden konnten.

Dazu die Senatorin Leonhard im Abendblatt vom 14.11.2020:

"Leonhard: Wir werden zum Beispiel in der nächsten Verordnung Zusammenkünfte in Autos regeln – es war zuletzt leider häufiger aufgefallen, dass es Feiern dort gab...

In Autos? Wie muss man sich das denn vorstellen?

Leonhard: Aus eigenem Erleben kann ich Ihnen das auch nicht schildern... Aber es birgt natürlich eine hohe Infektionsgefahr. Also müssen wir es verbieten. Wenn uns vor einem Jahr jemand erzählt hätte, dass wir mal Partys in Autos verbieten würden, hätten wir das auch ins Reich der Satire verbannt. Aber der Fall zeigt: Egal, wie sehr wir uns anstrengen, wir werden mit dem Verbieten nicht hinterherkommen. Es kommt darauf an, dass die Menschen freiwillig ihre Kontakte reduzieren."

Quelle: https://www.abendblatt.de/hamburg/article230913750/Corona-Hamburg-Test-Melanie-Leonhard-Regeln-UKE-Faelle-Biontech-Schnelltest-Lockdown-Impfstoff-Zentrum-Melanie-Leonhard-Interview.html

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