Obduktionsregister in Pandemie-Zeiten

von Dr. Michaela Hermes, LL.M., veröffentlicht am 16.12.2020
Rechtsgebiete: Weitere ThemenCoronaMedizinrecht|3675 Aufrufe

Forschung an durch Covid-19 Verstorbene ist ein sensibles Thema. Doch könnten Obduktionen einen wichtigen Beitrag in der Bekämpfung der Pandemie leisten. Unter Leitung des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) und der Uniklinik RWTH Aachen soll ein bundesweites Forschungsnetzwerk aufgebaut werden. Das Projekt nennt sich DEFEAT PANDEMIcs („Pandemie besiegen“) und hat den Zweck, ein Obduktionsregister aufzubauen, um anschließend die durch Autopsien gewonnenen Daten und Erkenntnisse für die Bewältigung der aktuellen Pandemie und künftiger Infektionsgeschehen zu nutzen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) fördert das Projekt mit fast sieben Millionen Euro. An dem neuen Forschungsverbund sind 27 deutsche Universitätskliniken sowie zahlreiche Institutionen, wie etwa das Robert Koch-Institut (RKI) beteiligt.

Ausweislich der Pressemitteilung des UKE Hamburg können Autopsien schnell wichtige Erkenntnisse über die Risikoermittlung, Diagnostik und Behandlung der Patienten liefern. Die Daten werden anhand einer systematischen Analyse der Gewebe und Körperflüssigkeiten in Form von virologischen, genomischen oder bildgebenden Untersuchungen gewonnen. Bereits zu Beginn der Pandemie hat das Hamburger Universitätsklinikum auf entsprechende behördliche Anordnung hin Obduktionen an Covid-19-Verstorbenen durchgeführt. Mit diesem „Hamburger Weg“ war es möglich, wertvolle Erkenntnisse über die Ausbreitungsmechanismen des Virus im Körper zu gewinnen.

Wann werden Obduktionen normalerweise durchgeführt?

Obduktionen oder Autopsien werden nur in Ausnahmefällen durchgeführt. Man unterscheidet zwischen der klinischen und der gerichtsmedizinischen Obduktion. Eine klinische Obduktion kann bei natürlichen Todesursachen wie etwa Herzinfarkt oder Krebs durchgeführt werden. Sie ist nur nach vorheriger Einwilligung des Verstorbenen oder alternativ der Angehörigen möglich. Die klinische Obduktion kann vom Krankenhaus (behandelnden Arzt), aber auch von den Angehörigen des Verstorbenen in Auftrag gegeben werden – zum Beispiel, um Behandlungsfehler zu erkennen bzw. auszuschließen. Auch um Versicherungsfragen zu klären ist manchmal eine Obduktion nötig.

Eine gerichtsmedizinische Obduktion wird angeordnet, wenn im Totenschein eine ungeklärte Todesursache angegeben ist und eine nicht natürliche Todesart vermutet wird – ein Tötungsdelikt, Selbstmord oder Unfall.

  Obduktionen nach dem Infektionsschutzgesetz

Wie sieht die Rechtslage für das neue Projekt aus?

Das Recht, Obduktionen durchzuführen gehört als Teil des Bestattungsrechtes in den Kompetenzbereich der Länder. Ausnahmen gibt es, wenn Bundeskompetenzen betroffen sind. Im Bereich des Infektionsschutzes hat der Bund Kompetenzen. Durch § 25 Abs. 4 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat er davon Gebrauch gemacht.

§ 25 Abs. 4 IfSG

Die Regelung des § 25 Abs. 4 IfSG hat folgenden Wortlaut:

„Den Ärzten des Gesundheitsamtes und dessen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsamsinhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genannten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige Behörde soll gegenüber dem Gewahrsamsinhaber die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.“

Erforderlichkeitsprüfung

§ 25 Abs. 4 IfSG erlaubt die Durchführung von sogenannten "Zwangsobduktionen". Voraussetzung ist, dass das Gesundheitsamt die Obduktionen für erforderlich hält, ein auslegungsbedürftiges Merkmal. Auch die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Bundestages haben sich zu Beginn der Pandemie mit § 25 Abs. 4 IfSG befasst: Erforderlich ist die Obduktion immer dann, wenn Erkenntnisse zu gewinnen sind, die notwendig sind, um über erforderliche Schutzmaßnahmen entscheiden zu können (vgl. WD D 9 -3000 -009/20 vom 12.03.2020 des Deutschen Bundestages).

Der bloße Verweis auf den Infektionsschutz für Anordnungen von Obduktionen ist nicht ausreichend. Die Frage für die Erforderlichkeit muss also lauten: Welches Ziel muss mit der Obduktion verfolgt werden, damit der Eingriff verhältnismäßig ist?

Eingriff versus Persönlichkeitsrecht und Religionsfreiheit

Bei der konkreten Verhältnismäßigkeitsprüfung muss nicht nur das postmortal fortwirkende Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen berücksichtigt werden, sondern auch Erwägungen in Bezug auf die Religionsfreiheit. Hier wäre beispielsweise zu berücksichtigen, ob der Verstorbene einer Religionsgemeinschaft angehörte, die genau definierte Bestattungsregeln hat oder ob die Bestattung nach den religiösen Riten schnell durchgeführt werden muss.

Außerdem muss ein eindeutiger Bezug zum Infektionsschutz gegeben sein. Das ist der Fall, wenn die neuen Erkenntnisse wichtig für die Entwicklung eines neuen Therapieansatzes sind. Aktuell muss genau festgelegt werden, welcher epidemiologische Zweck gefördert wird. Das kann sich im Laufe des weiteren Pandemiegeschehens ändern. Sinkende Fallzahlen könnten ein geringeres Schutzinteresse zugunsten des Lebens und der Gesundheit vermuten lassen als das zur Zeit der Fall ist.

Durchführungsbestimmungen zu den Obduktionen gibt es nicht. Diese wären aber notwendig, um zu signalisieren, dass sorgsam und pietätvoll mit dem Leichnam umgegangen wird.

Das Institut für Medizinrecht der Bucerius Law School in Hamburg prüft zur Zeit die Problematik des § 25 IfSG. Das Interview mit der Bucerius Law School ist hier nachzulesen: https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/corona-pandemie-obduktionen-rechtsgrundlage-infektionsschutz-religion/

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