"Entstempelte Kennzeichen" - das reicht für § 22 StVG

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5929 Aufrufe

So ganz viele veröffentlichte Enstcheidungen zu § 22 StVG (Kennzeichenmissbrauch) gibt es nicht. Da wundert es schon, dass diese Entscheidung des OLG Koblenz nicht weiter bekannt geworden ist. Jedenfalls ist sie wohl offenbar in noch keiner Zeitschrift veröffentlicht. Es geht dabei darum, was eigentlich in einem Urteil zu § 22 StVG an tatsächlichen Feststellungen ausreicht bzw. ausreichen kann. Das OLG Koblenz scheint mir da recht großzügig. Es lässt allein die beiden Worte " entstempelte Kennzeichen" ausreichen. Hier die von mir etwas etwas erweiterten Leitsätze:

 

Der Tatbestand des § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG fordert bezüglich der konkreten Eignung, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen, nur ein gewisses Maß an Ähnlichkeit. Dieses gewisse Maß an Ähnlichkeit ist bei den verwendeten entstempelten Kennzeichen aber unzweifelhaft gegeben.

 

Allein eine Urteilsformulierung dahin, dass „entstempelte Kennzeichen“ an dem Fahrzeug angebracht worden sind, ergibt sich ohne Weiteres, dass die verwendeten Zeichen geeignet waren, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen. Der einzige Unterschied zwischen den angebrachten und offiziellen Kennzeichen ist die vorhandene bzw. fehlende Stempelung. 

OLG Koblenz Beschl. v. 30.7.2020 – 4 OLG 6 Ss 78/20, BeckRS 2020, 21125

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