Fernabsatzvertrag mit Anwalt
von , veröffentlicht am 18.12.2020Der BGH hat im Urteil vom 19.11.2020 - IX ZR 133/19 eine wichtige Entscheidung zur Darlegungs- und Beweislast des Anwalts unter dem Aspekt eines Fernabsatzvertrages getroffen. So trägt ein Rechtsanwalt, der einen Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen hat, die Darlegungs- und Beweislast, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. Die Entscheidung macht die Arbeit für die Anwälte deutlich problematischer, im Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 264/16 hatte der BGH noch den beruhigenderen Standpunkt eingenommen, dass ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem regelmäßig nicht schon dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare
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https://community.beck.de/2020/12/08/fernabsatzvertrag-mit-anwaelten-oder-bei-widerruf-kein-honorar-zur-beweislast-bei-ss-312c-bgb
Gast kommentiert am Permanenter Link
Gesetzgeber und Gerichte sollten doch bitte berücksichtigen, daß die traditionellen Kanzleibesuche der Mandantschaft (die unter anderem aus Gründen der persönlichens Vertrauens und auch aus Gründen von Datenschutz und Vertraulichkeit auch heutzutage immer noch wertvoll für Anwalt und Mandant sind) in Zeiten einer Epidemie besser weitgehend durch Kommunikation per Post, Telefax, E-Mail und Telefon ersetzt werden, und dies sollte man nicht unter Fernabsatzgesichtspunkten torpedieren bzw. risikoreich machen und somit erschweren.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Mit diesem Gedanken könnte man die Regelungen zum Fernabsatz in jeder Branche aushebeln. Ich fürchte, dass das das Gesetz nicht hergibt.
Gast kommentiert am Permanenter Link
Dann wird sich wohl demnächst kein Rechtsanwalt mehr bereitfinden, rechtssuchenden Bürgern vor Ablauf der Widerrufsfrist zu helfen, wobei dann in vielen Fällen (insbesondere bei Kündigungsschutzklagen) die Hilfe dann leider wohl zu spät kommen wird.
RA Kelle kommentiert am Permanenter Link
Es genügt doch, wenn der Anwalt gut erkennbar darauf hinweist, dass eine Vergütungspflicht besteht, falls der Kunde/Verbraucher vor Ablauf der Widerrufsfrist die Leistung begehrt. Das müssten Volljursten schon leisten können. Wobei diese Unterstellung bei dem einen oder anderen vielleicht zu weit gehen mag.