Corona und Strafprozessrecht

von Markus Meißner, veröffentlicht am 21.12.2020
Rechtsgebiete: Corona|2763 Aufrufe

Im Rahmen des am 28.03.2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde mit § 10 EGStPO (Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung) u.a. eine Regelung zur Hemmung des Ablaufs strafprozessualer Unterbrechungsfristen in Fällen geschaffen, in denen die strafrechtliche Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. Die Regelung hat folgenden Wortlaut:

§ 10

Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen

(1) Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.

Es handelte sich hierbei um eine bis ursprünglich 27.03.2021 befristete Regelung, die verhindern soll, dass strafgerichtliche Hauptverhandlungen infolge der Auswirkungen der Corona-Epidemie neu begonnen werden müssen.[1]

Nunmehr beabsichtigt der Gesetzgeber eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vorschrift des § 10 EGStPO um ein weiteres Jahr (bis 27.03.2022).

Zu den Gründen wird in der „Beschlussempfehlung und Bericht“ des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vom 25.11.2020 wird ausgeführt:[2]

Da aktuell nicht abzusehen ist, ob Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie auch über den 26. März 2021 hinaus erforderlich werden können, soll § 10 EGStPO erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgehoben werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Aufhebung ist auch zu bedenken, dass die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im Herbst 2021 stattfinden wird. Im Anschluss an die Wahl ist mit einer Phase der Regierungsbildung zu rechnen. Daher soll für den Fall, dass auch über das Jahr 2021 hinaus Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der COVID-19-Pandemie erforderlich sein sollten, die Geltung der Regelung bereits jetzt um ein Jahr verlängert werden, so dass entsprechende – unter Umständen auch nur lokale – Schutzmaßnahmen bis zum 26. März 2022 zur Hemmung des Ablaufs der strafprozessualen Unterbrechungsfristen führen.

BRAK übt Kritik an der Verlängerung

Seitens des Ausschusses Strafprozessrecht der BRAK wurde die Verlängerung der Vorschrift des § 10 EGStPO kritisiert[3]. Bereits bei Schaffung der Ausnahmeregelung im März 2020 sei es verabsäumt worden, deren Anwendungsbereich ausreichend zu begrenzen und klarzustellen, dass eine „mehrfache Anwendung“ der Hemmungsvorschrift in einem Strafverfahren ausscheide. Der Ausschuss weist darauf hin, dass auch in der Pandemie die Gerichte und Gerichtsverwaltungen gehalten seien, Verfahren zu fördern sowie die Konzentrationsmaxime zu beachten, deren „Hauptanliegen“ es sei, dem Tatgericht zu ermöglichen, sich „einen unmittelbar kompakten Eindruck von der Tat zu verschaffen, sodass das Urteil unter diesem frischen Eindruck beraten und gesprochen werden kann“.

Weiterhin wird bemängelt, dass keinerlei empirische Daten dazu vorgelegt wurden, in wie vielen Strafprozessen bundesweit bislang überhaupt von der Regelung des § 10 EGStPO Gebrauch gemacht wurde.

[1] https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031720_Strafpr...

[2] https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/247/1924740.pdf

[3] https://brak.de/zur-rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deut...

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