Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 21.12.2020
Rechtsgebiete: Erbrecht|3092 Aufrufe

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ ist auf der Ziellinie. Nach der 1. Lesung im Bundestag am 26.11.2020 und der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Bundestages von 9 Sachverständigen am 16.12.2020 ist die 2./3. Lesung Anfang 2021 zu erwarten.

Es ist seit Inkrafttreten des BGB zum 1.1.1900 die größte Reform des Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsrechts, wobei auch vereinzelnd das Kindschaftsrecht reformiert wird. Im Zuge der Reform werden auch einige Paragrafen des Erbrechts angepaßt.

Im Rahmen dieser Reform soll auch ein Notvertretungsrecht von Gesetzes wegen unter Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten eingeführt werden. Wenn die Reform allseits grundsätzlich auf Zustimmung stößt, so wird das geplante Notvertretungsrecht unter Ehegatten durchaus kritisiert, etwa durch die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundesnotarkammer.

Nach geltendem Recht erschließt sich die Gesetzessystematik zur gesetzlichen Vertretung unter Beachtung von Genehmigungserfordernissen von minderjährigen bzw. unter Betreuung stehenden Personen nicht gänzlich einfach. Zukünftig wird die Gesetzesanwendung erheblich erleichtert. Vieles wird modernisiert, so dass etwa von dem bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgegangen wird, den es natürlich im Jahr 1900 nicht gab.

Mit dem Inkrafttreten ist zum 01.01.2023 zu rechnen.

Einen Überblick über die anstehenden Änderungen schildere ich in meinem aktuellen Fachbeitrag in der ZEV mit dem Titel „Die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts: Fast der große Wurf“. Ergänzend wird auf die Stellungnahmen der Bundesrechtsanwaltskammer verwiesen, deren Berichterstatter ich war, zuletzt Nr. 2020/76.

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