Nochmal zum OLG Zweibrücken: Verfahrensfremde vorläufige Fahrerlaubnisentziehung kann Erziehungszweck des Fahrverbots entfallen lassen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1482 Aufrufe

Diese Entscheidung war bereits vorgestern Blogthema. Da ging es um die durch das OLG verneinte Anrechenbarkeit einer in anderer Sache erfolgten vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf ein (Regel-)Fahrverbot. Am Ende der Entscheidung hat das OLG noch einen schönen Schlenker gemacht. Es geht um die Erziehungswirkung des Fahrverbots. Deren Notwendigkeit kann bekanntlich nachträglich. Ggf. auch durch eine vorläufige Fahrerlaubnisentziehung in einem anderen Verfahren. So jedenfalls das OLG Zweibrücken:

 

Jedoch könnte die nach der verfahrensgegenständlichen Tat eingetretene, fast elf Monate andauernde und zum Zeitpunkt des Urteils bereits beendete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Auswirkungen auf die Entscheidung über die Erforderlichkeit des Fahrverbots im Sinne des § 25 StVG haben. Im Hinblick auf die konkreten Umstände könnte es an der präventiven Notwendigkeit des Fahrverbots als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme fehlen. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Amtsgericht sich an dieser Stelle mit den besonderen Umständen dieses Einzelfalls und der konkreten Frage, warum zusätzlich zur Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis das Fahrverbot als Erziehungsmaßnahme geboten ist, auseinandergesetzt hat.

 

Aber auch der § 4 Abs. 4 BKatV kann in einem solchen Fall anwendbar sein:

 

 Darüber hinaus muss dann, wenn das Amtsgericht die Notwendigkeit der Maßnahme im konkreten Fall weiterhin bejaht, deren Angemessenheit eingehender als im angefochtenen Urteil geschehen erörtert werden. Gerade vor dem Hintergrund, dass dem Betroffenen zeitnah über fast ein Jahr die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen war, ist ein Absehen vom Fahrverbot bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße gemäß § 4 Absatz 4 BKatV - trotz des erheblichen Verkehrsverstoßes - nicht per se auszuschließen.

OLG Zweibrücken Beschl. v. 12.11.2020 – 1 OWi 2 SsBs 146/20, BeckRS 2020, 32818

 

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