Zu Weihnachten die Frohe Botschaft (für Verteidiger*innen): Es gibt Rohmessdaten in ganz Deutschland!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.12.2020
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht3|3124 Aufrufe

Selten genug, dass die Tagespresse zu echten OWi-Spezialthemen berichtet. Zur vor wenigen Tagen veröffentlichten Akteneinsichtsentscheidung des BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18 dagegen war einiges zu lesen. Den Volltext will ich hier gar nicht einfügen, sondern nur verlinken: HIER

Die Entscheidung des BVerfG erstaunt mich nicht wirklich - mich erstaunte in den letzten Monaten viel mehr die Tatsache, mit was für einer Beharrlichkeit die OLGe gegen mögliche Verfassungsverletzungen anschrieben, so etwa hier: OLG Bamberg: Verfassungsgerichtshof im Saarland hat keine Ahnung von Verfassungsrecht!

Ich werde zur BVerfG-Entscheidung eine Besprechung in der SVR verfassen. Hier einige erste Gedanken in diesem Zusammenhang:

 

„Die Karten sind neu gemischt!“ Das BVerfG hat sich also an der Problematik der Akteneinsicht und der so genannten standardisierten Messverfahren versucht. Die Praxis wird mit den Resultaten leben können. Das BVerfG hat nämlich die grundsätzliche „Verantwortungsverteilung“ im OWi-Verfahren nicht in Frage gestellt. Beispielshaft hier ist Rn. 57 der Entscheidung zu benennen, in der klargestellt wird, dass die Amtsaufklärungspflicht in Bußgeldverfahren mit standardisierten Messverfahren durchaus für Verwaltungsbehörde und Gericht eingeschränkt ist, Betroffene und Verteidiger aber Informationen aber eine eigene Sicht auf die Sache haben dürfen und die anderen Verfahrensbeteiligten dies verstehen müssen: „Entscheidend ist, ob dieser eine Information verständiger Weise für die Beurteilung des Ordnungswidrigkeitenvorwurfs für bedeutsam halten darf. Die Verteidigung kann grundsätzlich jeder auch bloß theoretischen Aufklärungschance nachgehen, wohingegen die Bußgeldbehörden und schließlich die Gerichte von einer weitergehenden Aufklärung gerade in Fällen standardisierter Messverfahren grundsätzlich entbunden sind. Es kommt deshalb insofern nicht darauf an, ob die Bußgeldbehörde oder das Gericht die in Rede stehende Information zur Überzeugung von dem Verstoß für erforderlich erachtet.“
Wer als OWi-Richterin oder Richter bislang im Verfahren schon großzügig war, wird sich also kaum umstellen müssen. Neben den in der Akte ohnehin bereits regelmäßig vorhandenen Messunterlagen (Messfoto/Messvideo, Eichschein, Einsatzprotokoll) sind nunmehr klar auch andere Informationen herauszugeben.
Die BVerfG-Entscheidung betrifft dabei zunächst „nur“ die Rohmessdaten, bei denen viele Amtsgerichte – geschützt von verteidigerskeptischer OLG-Rechtsprechung - in der Vergangenheit gemauert hatten. Zu einem fairen Verfahren gehört es für das BVerfG dazu, auch in solche Unterlagen Einsicht nehmen zu können.  Wenig Sinn macht es angesichts der eindeutigen BVerfG-Entscheidung nunmehr, sich weiterhin mit diesen Verfassungsgrundsatz nicht richtig anwendender OLG-Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Diese ist weitgehend Geschichte. Eigentlich alle OLGe hatten nämlich keine Verletzung fairen Verfahrens gesehen, wenn die Amtsgerichte die Akteneinsicht in Rohmessdaten nicht ermöglichten. Gleichzeitig dürfte manches aus der bisherigen Rechtsprechung auch weiterhin gelten. Das BVerfG hat nämlich auch (vgl. Entscheidungsrandnummer 58) festgestellt, dass Umfang und Modalitäten des Informationszugangs nicht durch das BVerfG festgelegt werden. Diese Ausführungen werden wohl dahin verstanden werden müssen, dass sich die Praxis daranzumachen hat, frühzeitig im Verfahren gewünschte Messunterlagen auch zur Verfügung zu stellen. Welche Unterlagen/Informationen dies sein können, hat das BVerfG offen gelassen. Nicht einmal die vom Verteidiger im konkreten Fall weiter beantragten Unterlagen sind vom BVerfG erwähnt. Es steht zu vermuten, dass die früher bei „Nassfilmen“ übliche Begutachtung auch des gesamten Messfilms dazu führen muss, auch die ganze Messserie herausgeben zu müssen, sofern hieraus u.U. Verteidigungsansätze erwachsen können. Verteidigern könnten hierzu abstrakte Sachverständigenausführungen zur Bedeutung der Messserie als Fehlererkennungsmöglichkeit helfen. Bedienungsanleitung, Messgerätezulassung, Eichunterlagen, Kalibrierungsfotos, Schulungsnachweise werden natürlich stets herauszugeben/anderweitig (etwa Übermittlung von Links zu Herstellerinternetseiten) zur Verfügung zu stellen sein.
Wichtig weiterhin wird für Verteidiger sein, frühzeitige Anträge zu stellen, auch das zeigt das BVerfG in Entscheidungs-Rn. 60 auf: Die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens (hierzu ausführlich: Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2017, § 5) und die Ablehnungsmöglichkeiten des § 77 Abs. 2 OWiG werden nämlich ausdrücklich nicht verfassungsrechtlich beanstandet. Vielmehr geht auch das BVerfG davon aus, dass der Betroffene selbst die Informationen „rechtzeitig im Bußgeldverfahren“ begehren muss. 
Die Praxis wird sich hier sicher auch in Zukunft mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob denn bei einem erst spät hinzugezogenen Anwalt gilt: Kann dieser im gerichtlichen Verfahren keine (erweiterte) Akteneinsicht verlangen?  Und was ist, wenn der Verteidiger erst im Laufe des Verfahrens vom Vorhandensein weiterer, aus seiner Sicht notweniger Informationen Kenntnis erhält, die aber für das Gericht (Stichwort: standardisiertes Messverfahren) ohne Relevanz scheinen. Zu denken ist hier insbesondere an Gelegenheitsverteidiger in OWi-Verfahren, die nicht jeden Fachaufsatz gelesen haben und so auch nicht alle etwaigen beiziehbaren Informationen benennen können.   
Und klar ist auch: Werden frühzeitige Anträge des Betroffenen/des Verteidigers übergangen, so muss das Gericht spätestens in der Hauptverhandlung diese Informationen besorgen und dem Verteidiger/dem Betroffenen zur Verfügung stellen. Ein „weiter so“ des Mainstreams der OWi-Rechtsprechung ist Geschichte!

 

 

 

  

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Bedauerlich, dass die Justiz, sonst um keine Wortklauberei verlegen, so nachlässig mit den Begrifflichkeiten hantiert. Es gibt keine Rohmessdaten und es gab praktisch auch nie welche, die nach Ablauf der Messung dauerhaft abgespeichert wurden. Dort, wo es mal welche gab (eso Einseitensensor) sorgt die PTB gerade dafür, dass sie abgeschafft werden. Bei anderen Messverfahren (z. B. Leivtec, PoliScan) gab es mal ein paar nachbereitete Zusatzdaten. Auch die wurden auf Betreiben der PTB oder der Hersteller eliminiert, um lästige Diskussionen zu vermeiden - und Fehlerquellen zu vertuschen.

Das einzig Digitale, was das BVerfG dem Betroffenen zugesprochen hat, ist die Messdatei, vielleicht noch die Messdatenreihe. Es grenzte bislang ohnehin schon an eine Frechheit - angesichts der behördlichen Rückständigkeit bei der Digitalisierung aber auch nicht verwunderlich - dem Betroffenen einen Ausdruck des "Messfotos" in der Akte als "das Original" unterjubeln zu wollen. Das geht nur in einer papierregierten Gesellschaft. 

Wenn den Betroffenen nun Dateien ausgehändigt werden, bekommen sie nichts anderes als das eigentliche Beweismittel, das etliche OLGe versucht haben, zurückzuhalten. Wofür sich die Richter und Richterinnen dort hergegeben haben, ist der eigentliche Skandal. Dass man die jetzige Selbstverständlichkeit, die das BVerfG hergestellt hat, als Sensation feiert, ist ein Armutszeugnis. 

0

Ohne ein Spezial-PostDoc-Studium blickt da wohl niemand mehr durch:

Leitsätze:1. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann sich im Zusammenhang mit einer standardisierten Messung im Straßenverkehr ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, hier der sog. ‚Rohmessdaten‘ einer konkreten Einzelmessung, ergeben (Anschluss an BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 bei juris).2. Demgegenüber wird durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. ‚Rohmessdaten‘ das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt (Festhaltung u.a. an BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschluss vom 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris).3. Ein Anspruch des Betroffenen und seiner Verteidigung auf Einsichtnahme und Überlassung der (digitalen) Daten der gesamten Messreihe besteht nicht (u.a. Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 = ZfSch 2020, 413 und 27.10.2020 - 1 OWi 2 SsBs 103/20 bei juris).

BayObLG München, Beschluss v. 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20 

0

Ohne ein Spezial-PostDoc-Studium blickt da wohl niemand mehr durch:

Leitsätze

1. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren kann sich im Zusammenhang mit einer standardisierten Messung im Straßenverkehr ein Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu nicht bei der Bußgeldakte befindlicher, aber bei der Verfolgungsbehörde vorhandener und zum Zwecke der Ermittlungen entstandener bestimmter Informationen, hier der sog. ‚Rohmessdaten‘ einer konkreten Einzelmessung, ergeben (Anschluss an BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18 bei juris).

2. Demgegenüber wird durch die bloße Versagung der Einsichtnahme bzw. die Ablehnung der Überlassung von nicht zu den Bußgeldakten gelangter sog. ‚Rohmessdaten‘ das rechtliche Gehör des Betroffenen (Art. 103 Abs. 1 GG) regelmäßig nicht verletzt (Festhaltung u.a. an BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19 = DAR 2020, 145 = BeckRS 2019, 31165; 06.04.2020 - 201 ObOWi 291/20 bei juris und KG, Beschluss vom 02.04.2019 - 122 Ss 43/19 bei juris).

3. Ein Anspruch des Betroffenen und seiner Verteidigung auf Einsichtnahme und Überlassung der (digitalen) Daten der gesamten Messreihe besteht nicht (u.a. Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.05.2020 - 1 OWi 2 SsBs 94/19 = ZfSch 2020, 413 und 27.10.2020 - 1 OWi 2 SsBs 103/20 bei juris).

BayObLG München, Beschluss v. 04.01.2021 - 202 ObOWi 1532/20 

0

Kommentar hinzufügen