Kein Vergleichsmehrwert wegen Zahlungsvereinbarung durch Erlass bei vorfälliger Zahlung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.12.2020
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|1780 Aufrufe

Nach § 31 b RVG beträgt der Gegenstandswert 20 % des Anspruchs, wenn Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung ist. Das LAG Berlin-Brandenburg hat sich im Beschluss vom 30.11.2020 - 26 Ta (Kost) 6081/20  - mit der Frage beschäftigt, ob ein Vergleichsmehrwert iHv 20 % des Streitwerts gegeben ist, wenn in einem Vergleich ein Erlass bei vorfälliger Zahlung vereinbart wird. Das Gericht hat sich auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass die Bestimmung des § 31 b RVG nur den Fall betrifft, dass die unter anwaltliche Mitwirkung erzielte Einigung ausschließlich eine Zahlungsvereinbarung im Sinne von VV 1000 Anmerkung I 1 Nr. 2 RVG zum Gegenstand hat und nicht einen „normalen“ Vergleich.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen