Ausblick 2021: Gleiches Entgelt für Frauen und Männer

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 31.12.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3148 Aufrufe

Am 21.1.2021 steht beim Achten Senat des BAG ein interessanter Fall zur Differenzvergütung nach § 7 EntgTranspG zur Verhandlung und Entscheidung an. Die Sache war ursprünglich bereits für den 22.10.2020 terminiert gewesen, aber um drei Monate verschoben worden:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen geschlechtsdiskriminierender Vergütung ein höheres Entgelt schuldet.

Die Klägerin, die bereits von 1998 bis 2011 bei der Beklagten beschäftigt war, ist seit Dezember 2017 als Abteilungsleiterin bei der Beklagten tätig. Zwischen 2011 und 2017 war sie bei einem anderen Versicherungsunternehmen - seit 2012 als Abteilungsleiterin - beschäftigt. Bis zum 31. Januar 2019 erhielt die Klägerin eine Vergütung iHv. 5.385,40 Euro brutto monatlich zuzüglich einer übertariflichen Zulage iHv. 500,00 Euro brutto.

Im Juli und August 2018 erteilte die Beklagte der Klägerin auf deren Auskunftsantrag nach dem Entgelttransparenzgesetz zwei Auskünfte. In der Auskunft vom Juli 2018 bezifferte sie den Median des Grundentgelts der männlichen Abteilungsleiter, die - wie die Klägerin - seit 2012 eine Führungsaufgabe ausübten, mit 5.595,00 Euro, den Median der übertariflichen Zulage mit 550,00 Euro. Mit weiterer Auskunft vom August 2018 gab die Beklagte ua. den Median aller männlichen Abteilungsleiter "in der VGH" mit 6.292,00 Euro an, den Median der Zulage mit 600,00 Euro.

Die Abteilungsleiter und Abteilungsleiterinnen der Beklagten unterscheiden sich hinsichtlich der Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Dauer der Funktionsausübung, etwaiger früherer Tarifgruppen und früherer Arbeitgeber. Das Durchschnittsgehalt der vergleichbar beschäftigten männlichen Abteilungsleiter liegt um 8 % höher als das der weiblichen Abteilungsleiter. Unter den Abteilungsleitern/Abteilungsleiterinnen ist die am besten bezahlte Person eine Frau.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin - soweit für die Revision von Bedeutung - für den Zeitraum von August 2018 bis Januar 2019 die Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen ihrem Entgelt und dem Vergleichsentgelt aller männlichen Abteilungsleiter. Die Klägerin ist der Auffassung, durch die Auskunft der Beklagten sei eine erhebliche Gehaltsungleichheit zwischen den weiblichen und männlichen Abteilungsleitern belegt.

Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung der eingeklagten Vergütungsdifferenzen.

Aus dem Terminvorbericht des BAG

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